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Informationen zum Dokument  BGer 8C_737/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_737/2013 vom 07.05.2014
 
{T 0/2}
 
8C_737/2013
 
 
Urteil vom 7. Mai 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 14. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1965 geborene F.________ meldete sich am 21. Mai 2008 unter Hinweis auf Schmerzen im Herzbereich, eine Torsionsskoliose und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie u.a. ein Gutachten der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2009 (samt Ergänzung vom 1. Februar 2010) beizog. Auf dieser Grundlage ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 54 % und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2010 rückwirkend ab 1. Mai 2007 eine halbe Rente zu.
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A.b. Im Februar 2012 leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Verfügung vom 17. November 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenleistungen mangels Vorliegens einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Verfügung vom 22. Mai 2013). Als Begründung wurde eine im damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der zugrunde gelegten Einkommensfaktoren zweifellos unrichtige Invaliditätsbemessung angeführt.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 ab.
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C. F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Ferner sei ihr für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht die am 22. Mai 2013 durch die Beschwerdegegnerin verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente der Beschwerdeführerin zu Recht bestätigt hat.
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2.2. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen sowie die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen. Korrekt erwogen wurde namentlich, dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328 mit Hinweisen; Urteile 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, und 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1, in: SZS 2012 S. 68; zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kognition: Urteile 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 3.1 und 9C_994/2010 vom 12. April 2010 E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213).
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3. Streitig war erstinstanzlich primär die Frage, welcher Tätigkeit die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit nachgehen würde. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin erachten diesbezüglich aktuell wie auch im Zeitpunkt der Rentenzusprechung den Beruf als Tanzlehrerin für massgeblich und setzen gestützt darauf die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen (Einkommen, das die Versicherte ohne Gesundheitsschädigung zu erzielen vermöchte [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz gesundheitlicher Einschränkung zumutbarerweise noch zu erwirtschaften imstande wäre [Invalideneinkommen]) fest. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, der auf der Grundlage eines kaufmännisch-administrativ erwirtschafteten Gehalts bestimmte Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 17. November 2010 erweise sich jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG.
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3.1. Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid erwogen, die ursprüngliche Rentenzusprache basiere zwar nicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, auf einem nach Massgabe von Art. 26 IVV ("Versicherte ohne Ausbildung") ermittelten Valideneinkommen. Vielmehr sei in der Verfügung vom 17. November 2010 ausdrücklich postuliert worden: "Da Sie nicht in einem Angestelltenverhältnis sind, wurde der nachfolgende Einkommensvergleich aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2008 TA7, Wirtschaftszweig 23 (kfm.-adm. Tätigkeiten) für Frauen, Anforderungsniveau 3 eruiert. Beim Invalideneinkommen wurde die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit entsprechend berechnet." In der Folge habe die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74'000.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 33'798.- festgelegt. Diese Berechnungsweise entspreche denn auch dem IV-Protokolleintrag vom 11. Mai 2010, wonach die Vergleichseinkommen auf Grund einer Bürotätigkeit zu bemessen seien. Mit der Verwaltung könne daran infolge zweifelloser Unrichtigkeit indessen nicht festgehalten werden. Aus den Akten ergebe sich anhand diverser Anhaltspunkte, dass die Versicherte auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ihren erlernten und lediglich während eines Jahres ausgeübten Beruf als Büroangestellte weiterverfolgt, sondern eine Karriere als Tanzlehrerin eingeschlagen hätte. Die Annahme einer Bürotätigkeit im Gesundheitsfall und der gestützt darauf vorgenommene Einkommensvergleich beruhten deshalb auf einer zu berichtigenden rechtswidrigen Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin.
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3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine offensichtliche Unrichtigkeit der versicherungsgerichtlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. Namentlich der Einwand, aus den Akten gehe nicht mit der vom Gericht deklarierten Eindeutigkeit hervor, dass im Gesundheitsfall ebenfalls eine Tätigkeit im Bereich Tanz ausgeübt worden wäre, verfängt nicht. Zwar existieren tatsächlich, wie in der Beschwerde beschrieben, gewisse Hinweise dafür, dass der Entschluss zur Ausbildung im Tanzbereich (auch) Ausfluss des Krankheitsbildes in dem Sinne darstellt, als ein in Bezug auf die seit Jugend bestehende psychische Problematik günstiges Arbeitsumfeld gesucht worden ist. Der Umstand, dass die Versicherte nach eigener Darstellung seit 1989 - und damit bereits nach erst kurzzeitiger Ausübung ihres angestammten Berufs -, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, stets als Tanzlehrerin gearbeitet bzw. entsprechende Ausbildungen absolviert hat (vgl. Expertise der Frau Dr. med. H.________ vom 28. Oktober 2009, S. 8 oben), belegt neben anderen, im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten Anhaltspunkten die Bedeutung, welche sie dem Tanz in ihrem Leben beimisst. So sind im erwähnten Gutachten etwa die folgenden Aussagen vermerkt: "Sie sei gerade im Aufbau der Tanzstile", "ihre Kurse seien gut besucht", "das gebe sie niemals auf", "ihre Zukunft sehe sie im Tanzen", "das Tanzen bedeute ihr alles", "Frau F.________ ist auf die Verwirklichung ihres Traumes, der Eröffnung eines eigenen Tanzateliers, sehr fixiert und für alternative Tätigkeiten nicht wirklich motiviert" sowie "die grosse Begeisterung der Versicherten für den Tanz sei spürbar" (S. 3, 4, 6, 7 und 13). Hinweise dafür, dass der für den Tanz vorhandene, anhaltende Enthusiasmus seinen Ursprung einzig in der Krankheitsbiografie der Beschwerdeführerin haben soll bzw. sie ohne diese vollzeitig einer kaufmännischen Tätigkeit nachgehen würde, liegen nicht vor. Vielmehr war die Versicherte trotz ihrer psychiatrischen Diagnose in der Lage, 1985 eine zweijährige Ausbildung in einer Bank zu absolvieren und im Anschluss daran kurzzeitig in diesem Sektor zu arbeiten. Der Entschluss, sich daraufhin dem Tanzbereich zuzuwenden, ist vom kantonalen Gericht vor diesem Hintergrund zu Recht als nicht überwiegend wahrscheinlich allein durch ihre Kindheits- und Jungenderlebnisse geprägt beurteilt worden. Dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, die 2010 gestützt auf von im kaufmännischen Bereich zu erzielenden Einkommen vorgenommene Bemessung der Invalidität erweise sich nach Lage der Dinge als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, kann nicht als eindeutig und augenfällig unzutreffend gewertet werden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Banklehre durch eine Sozialarbeiterin unterstützt worden ist (Gutachten, S. 8 oben). Ebenso wenig lässt sich nach dem Dargelegten etwas Gegenteiliges aus dem Umstand ableiten, dass die bei der Versicherten festgestellte Persönlichkeitsstörung seit Adoleszenz besteht.
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3.3. Da neben dem Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit auch dasjenige der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen ist (E. 2.2 hievor), kann mit dem kantonalen Gericht - ex nunc et pro futuro (Urteil 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 V 8, aber in: SVR 2014 IV Nr. 7 S. 27) - auf die Verfügung vom 17. November 2010 zurückgekommen werden.
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Erwägung 4
 
4.1. Das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Valideneinkommen ist nach dem Ausgeführten auf der Basis einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Tanzbereich zu ermitteln. Nach dem überzeugenden und durch die Vorinstanz als uneingeschränkt beweiskräftig eingestuften Gutachten der Frau Dr. med. H.________ vom 28. Oktober 2009 samt ergänzender Stellungnahme vom 1. Februar 2010 ist die Versicherte in der Lage, auch in gesundheitlich versehrtem Zustand im Umfang von 70 % als Tanzlehrerin zu arbeiten. Dass sie infolge eines am 3. Oktober 2009 erlittenen Sturzes (vgl. Meldung vom 10. November 2010) nicht mehr imstande sein sollte, wie von ihr behauptet, in dieser Funktion weiterhin tätig zu sein, vermag nicht zu überzeugen, hatte sie den entsprechenden Vorfall (und eine darauf zurückzuführende Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit) anlässlich der rund drei Wochen später stattfindenden Untersuchung bei Frau Dr. med. H.________ doch mit keinem Wort erwähnt. Sind somit beide Referenzeinkommen auf derselben lohnmässigen Grundlage zu erheben, erübrigt sich ein genauer Einkommensvergleich. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls grundsätzlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Es resultiert folglich eine nicht rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von 30 %.
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4.2. Die vorinstanzliche Bestätigung der mit Verfügung vom 22. Mai 2013 - in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (vgl. Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.2 mit Hinweisen) - auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehobenen (vgl. Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.2 mit Hinweisen) halben Rente ist mithin nicht zu beanstanden.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit im Lichte der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann und das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Mai 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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