BGer 6B_1141/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_1141/2013 vom 08.05.2014 | |
{T 0/2}
| |
6B_1141/2013
|
Urteil vom 8. Mai 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Mathys, Präsident,
| |
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
| |
Gerichtsschreiber Held.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
A.________,
| |
vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Strafzumessung (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juli 2013.
|
Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 21. Dezember 2012 wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln und mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz als teilweise Zusatzstrafe zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.--. In weiteren Anklagepunkten erfolgten Freisprüche und eine Verfahrenseinstellung.
| 1 |
B. Auf die Berufung von A.________ erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte in teilweiser Gutheissung beider Rechtsmittel die erstinstanzlichen Schuldsprüche, sprach A.________ in einem weiteren Anklagepunkt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, wies die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge ab und reduzierte die Freiheitsstrafe auf neun Jahre. Es stellte im Hinblick auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, dass A.________ des strafrechtlich relevanten Umgangs mit 10.54 kg rei-nen Kokains schuldig ist. Darüber hinaus hat er Anstalten zum Import von Kokaingemisch im unbekannten Kilogrammbereich und zum Anbau von rund 40 kg Marihuana getroffen.
| 2 |
C. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei abzuändern, und A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 3 |
Mit Verfügung vom 27. März 2014 ist A.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Urs Beat Pfrommer als Verteidiger beigegeben worden.
| 4 |
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt zu werden.
| 5 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach Art. 81 BGG. Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen grundsätzlich ohne Einschränkungen zu (BGE 134 IV 36 E. 1.4; Urteil 6B_950/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1).
| 6 |
Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze es nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Die kantonale Einführungsgesetzgebung zur Strafprozessordnung bestimmt zwar, wer allgemein und in den konkreten Fällen die Funktionen der Staatsanwaltschaft ausübt. Ob jedoch nur einem und gegebenenfalls welchem oder mehreren Staatsanwälten nebeneinander die Befugnis zukommt, Beschwerde in Strafsachen zu führen, entscheidet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. BGE 131 IV 142 E. 1 S. 143; 128 IV 237 E. 1 S. 238).
| 7 |
1.2. Besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft oder eine vergleichbare Behörde, die innerhalb des Kantons für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat, ist diese allein zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Urteil 6B_949/2013 vom 3. Februar 2004 E. 2.2.). Der Kanton Basel-Landschaft kennt keine Oberstaatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wird vom Ersten Staatsanwalt geleitet (§ 7 EG StPO BL) und gliedert sich in (sechs) Hauptabteilungen, die von Leitenden Staatsanwälten geführt werden. Diese bilden zusammen mit dem Ersten Staatsanwalt die Geschäftsleitung (§ 8 EG StPO), welche die Information und Koordination innerhalb der Staatsanwaltschaft sicherstellt (§ 9 EG StPO). Mit der Geschäftsleitung verfügt der Kanton Basel-Landschaft somit über ein Leitungsorgan, das für die einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat. Demzufolge sind nur die der Geschäftsleitung angehörenden Leitenden, nicht aber auch die übrigen Staatsanwälte zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. auch Urteil 6B_909/2013 vom 12. Februar 2014 E. 2). Dies gilt unbesehen um die Frage, ob allenfalls interne Vorlage- oder Genehmigungspflichten der Geschäftsleitung für die übrigen Staatsanwälte bestehen, denn die fehlende Befugnis zu rechtswirksamen Handlungen kann nicht durch eine interne, nicht gegen aussen in Erscheinung tretende, Genehmigung ersetzt werden.
| 8 |
Auch wenn die beschwerdeführende Staatsanwältin nach der mit Urteil 6B_949/2013 vom 3. Februar 2014 erfolgten Präzisierung der Rechtsprechung zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ist, muss im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.3 S. 274 f. mit Hinweisen). Zum einen ist das Bundesgericht bis anhin ohne nähere Überprüfung der Legitimationsfrage verschiedentlich auf Beschwerden eingetreten, die von (nicht leitenden) Staatsanwälten des Kantons Basel-Landschaft erhoben wurden und zum andern wurde die Beschwerde im vorliegenden Fall noch vor der erwähnten Präzisierung der Rechtsprechung eingereicht.
| 9 |
1.3. Die Vorinstanz erwägt, unter Berücksichtigung aller Aspekte sei von einem schweren Verschulden des Beschwerdegegners auszugehen. Isoliert und ungeachtet der für die übrigen Tatbeteiligten ausgesprochenen Strafen sei die vom erstinstanzlichen Gericht ausgefällte Strafe von zehn Jahren auch unter Berücksichtigung der leicht höheren Menge an gehandeltem Kokain als angemessen zu betrachten. Das Strafgericht sei bei B.________ ebenfalls von einer "Einsatzstrafe" von zehn Jahren ausgegangen, obwohl er im Vergleich zum Beschwerdegegner eine hierarchisch untergeordnete Position innegehabt habe. Die ihm aufgrund seines umfassenden Geständnisses sowie der gezeigten Einsicht und Reue gewährte Reduktion von 40 % (von 10 auf 6 Jahre Freiheitsstrafe) erachtet die Vorinstanz als überaus hoch. Mit Blick auf das richtige Verhältnis sei die Differenz der vom Strafgericht für den Beschwerdegegner und B.________ ausgesprochenen Strafen überhöht. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheine eine Freiheitsstrafe von neun Jahren für den Beschwerdegegner angemessen.
| 10 |
1.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 47 StGB. Die Vorinstanz erachte auch unter Berücksichtigung des neuen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für den Beschwerdegegner als schuldangemessen. Die Strafe könne nicht mit dem formalen Argument reduziert werden, es bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des rechtskräftig verurteilten Mittäters B.________. Die Vorinstanz halte dessen Strafe für zu milde. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Strafzumessung rechtfertige keine unzulässige Gleichbehandlung im Unrecht.
| 11 |
1.5. Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, er sei nicht nur im Vergleich zu B.________, sondern auch in Anbetracht ähnlicher Fälle ungemein hart bestraft worden. Bei Betäubungsmitteldelikten stelle die Betäubungsmittelmenge als objektiv messbarer Strafzumessungsfaktor einen Vergleichsrahmen für die Strafhöhe dar. Ein solcher Vergleichsrahmen entspreche dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, die gewährleisten sollen, dass ein Täter in einem vergleichbaren Fall nicht ohne spezielle Gründe strenger bestraft werde als andere Täter. Eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren werde bei einer Menge von 18 kg reinem Kokain als angemessen erachtet, was die den Beschwerdegegner betreffende Menge bei weitem überschreite.
| 12 |
Erwägung 1.6 | |
1.6.1. Gemäss Art. 47 StGB ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden des Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
| 13 |
1.6.2. Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, ist bei der Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2).
| 14 |
Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststeht, geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat er sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (BGE 135 IV 191 E. 3.3).
| 15 |
Erwägung 1.7 | |
1.7.1. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet. Die sechsjährige Freiheitsstrafe von B.________ kann im Rahmen der Strafzumessung des Beschwerdegegners nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Erwägungen sei unter Berücksichtigung aller wesentlichen Strafzumessungsfaktoren - mit Ausnahme der über die anderen Tatbeteiligten verhängten Sanktionen - eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren dem Verschulden des Beschwerdegegners angemessen. Mit dem formalen Argument eines Missverhältnisses zwischen den erstinstanzlichen Strafen, an die sie nicht gebunden ist (vgl. Art. 408 StPO), kann die Vorinstanz die von ihr als verschuldensadäquat erachtete Freiheitsstrafe von zehn Jahren nicht reduzieren. Sie verkennt, dass das Strafmass von B.________ sich nicht als Vergleichsgrösse für die gegen den Beschwerdegegner auszusprechende Strafe eignet. Die mildere Bestrafung resultiert aus täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren, die beim Beschwerdegegner nicht vorliegen. B.________ hat im Gegensatz zum Beschwerdegegner ein umfassendes Geständnis abgelegt und Einsicht und Reue gezeigt. Ob die Strafe von B.________ aufgrund der ihm gewährten Strafreduktion von 40 % noch angemessen ist, war von der Vorinstanz nicht (abschliessend) zu beurteilen, da die wesentlich mildere Freiheitsstrafe auch in Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung beim Beschwerdegegner nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Soweit ein hypothetischer Vergleich zwischen den vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen "Einsatzstrafen" für das Tatverschulden von je zehn Jahren aufgrund der unterschiedlichen Tathandlungen und -beiträge möglich ist, kann der Beschwerdegegner hieraus infolge seiner hierarchisch übergeordneten Stellung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
| 16 |
1.7.2. Die weitergehenden Vorbringen in seiner Vernehmlassung, mit denen der Beschwerdegegner sich nicht gegen die Beschwerde wendet, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids rügt und Beschwerdegründe geltend macht, die trotz der Stichhaltigkeit der Beschwerde darlegen sollen, dass der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist (vgl. hierzu: BGE 135 IV 56 E. 4.2 S. 69 f.; 134 III 332 E. 2.3 S. 334), erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Der Hinweis auf die Strafrahmentabelle von Fingerhuth/Tschurr (Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2007, 2. Aufl., N. 19 zu Art. 47 StGB) und BGE 135 IV 194 (E. 3.4) ist ungeeignet, einen Missbrauch des weiten sachrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung aufzuzeigen. Unterschiede oder Ungleichheiten in der Zumessungspraxis sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen).
| 17 |
Zudem übersieht der Beschwerdegegner, dass er nicht nur für den Umgang mit 10.54 kg reinen Kokains verurteilt wurde. Die zehnjährige Freiheitsstrafe umfasst darüber hinaus das Anstaltentreffen zum Import von Kokaingemisch im Kilogrammbereich und zum Anbau von rund 40 kg Marihuana, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie die mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal geahndete Verkehrsregelverletzung und Übertretung der Nationalstrassenabgabe-Verordnung. Zudem verkennt der Beschwerdegegner, dass der Drogenmenge im Rahmen der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn - wie vorliegend - mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (vgl. BGE 122 IV 299 E. 2b und c S. 301; 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196; 202 E. 2d/aa S. 204 und E. 2d/cc S. 206).
| 18 |
2. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, und die Beschwerde ist gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Verteidiger des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
| 19 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Urs Beat Pfrommer, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 8. Mai 2014
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Mathys
| |
Der Gerichtsschreiber: Held
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |