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Informationen zum Dokument  BGer 8C_342/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_342/2014 vom 09.05.2014
 
{T 0/2}
 
8C_342/2014
 
 
Urteil vom 9. Mai 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Materie unbekannt,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
eines unbekannten Gerichts.
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 8. April 2014 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid eines unbekannten Gerichts erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen,
 
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 5. Mai 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
 
dass die als eingeschriebene Sendung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 9. April 2014 angesetzten, am 5. Mai 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
 
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Mai 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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