BGer 2C_803/2013 | |||
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BGer 2C_803/2013 vom 10.05.2014 | |
{T 0/2}
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2C_803/2013
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Urteil vom 10. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 31. Juli 2013.
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Erwägungen: | |
1. Der 1972 geborene marokkanische Staatsangehörige A.________ reiste am 17. November 2000 in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags eine Schweizerin heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Bereits am 19. September 2002 gaben die Ehegatten allerdings das eheliche Zusammenleben auf, noch bevor am 10. Februar 2003 eine gemeinsame Tochter geboren wurde. Am 10. Februar 2006 wurde A.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Wenige Monate später, am 6. Juni 2006, wurde die Ehe zwischen A.________ und seiner Schweizer Gattin geschieden und die gemeinsame Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
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A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass straffällig:
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- Am 18. September 2003 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Daraufhin wurde er vom Migrationsamt des Kantons Zürich ein erstes Mal verwarnt und es wurden ihm für den Fall von erneuten Straftaten fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht;
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- Am 14. März 2005 musste er erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen verurteilt werden;
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- Am 3. August 2005 wurde A.________ wegen Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (unrechtmässiger Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen) zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt;
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- Am 26. September 2006 wurde er des erneuten Lenkens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem und fahrunfähigen Zustand, der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde A.________ ein weiteres Mal fremdenpolizeilich verwarnt;
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- Am 4. September 2007 wurde er der Tätlichkeit schuldig erklärt und zur Leistung von 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt;
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- Am 26. Mai 2009 wurde er wegen Sachbeschädigung und Drohung zur Leistung von 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt;
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- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2012 wurde er schliesslich des gewerbsmässigen Betrugs, des Pfändungsbetrugs sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz schuldig gesprochen und u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass sich A.________ durch Verschweigen seiner diversen Einkünfte gegenüber der Sozialhilfe und den Sozialversicherungen Leistungen in Höhe von insgesamt rund Fr. 143'000.-- erschlich.
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A.________ ist hochgradig verschuldet: Es bestehen 35 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 240'890.45. Zudem musste er vom 1. bis zum 30. April 2004, vom 1. bis zum 28. Februar 2005, vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 sowie vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2012 von der öffentlichen Hand mit insgesamt Fr. 74'038.10 unterstützt werden.
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Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ unter Hinweis auf dessen Delinquenz. Die vom Betroffenen hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 25. März 2013) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 31. Juli 2013) abgewiesen.
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2. Die von A.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist.
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2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen einzig darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.
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2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch von Art. 8 EMRK zu beanstanden: Durch sein andauerndes kriminelles Verhalten wie auch durch seine Schuldenmacherei hat der Beschwerdeführer eindrücklich unter Beweis gestellt, dass er nicht dazu in der Lage ist, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln und Gesetze zu halten: Weder zahlreiche Warnstrafen (Geldbussen, bedingte Freiheitsstrafen) noch zwei ausländerrechtliche Verwarnungen vermochten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Als gravierend erscheint dabei namentlich die klar erkennbare Zunahme von Ausmass und Schwere der verübten Delikte und sein einschlägiger Rückfall bezüglich dem Erschleichen von Sozialleistungen. Bei dieser Sachlage entsteht vom Beschwerdeführer das Bild eines uneinsichtigen, den Sozialstaat missbrauchenden Delinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt hat und bei welchem sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Sein weiterer Verbleib im Land ist mit den Sicherheitsinteressen der hiesigen Wohnbevölkerung nicht zu vereinbaren.
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2.3. Nicht zielführend ist es schliesslich auch, wenn der Beschwerdeführer auf die Kontakte zu seiner inzwischen 11-jährigen Tochter verweist und sich in diesem Zusammenhang auf seinen Anspruch auf Familienleben beruft: Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es vielmehr grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, welche es gebieten würden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Vielmehr ist das Kind unbestrittenermassen aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung in einem besonderen Schulinternat untergebracht und es verbringt die Wochenenden und die Ferien bei seiner sorgeberechtigten Mutter; bloss gelegentlich wird es vom Beschwerdeführer betreut. Die geschuldeten Unterhaltszahlungen leistete der Beschwerdeführer soweit ersichtlich entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur unregelmässig, so dass kaum von einer wirtschaftlich engen Beziehung zu seiner Tochter auszugehen ist.
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Letztlich kann die Frage nach der Intensität der Vater-Tochter-Beziehung aber offen bleiben, zumal der Anspruch auf Familienleben ohnehin nicht absolut gilt: So ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und durch ein wichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in jedem Fall höher zu gewichten, als sein persönliches Interesse an einem weiteren dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz.
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3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Zähndler
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