BGer 8C_346/2014 | |||
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BGer 8C_346/2014 vom 12.05.2014 | |
{T 0/2}
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8C_346/2014
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Urteil vom 12. Mai 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde des A.________ vom 5. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2014, zugestellt an den seinerzeitigen Rechtsvertreter des Versicherten am 25. März 2014,
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in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2014 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheids,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 5./7. Mai 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz (betreffend seiner auf Grund der Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % und dem gestützt auf den Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von ca. 22 %) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
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dass deshalb innerhalb der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2014 nachgereicht worden ist,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass an diesem Ergebnis auch das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers um Verlängerung der Rechtsmittelfrist nichts ändert, weil eine Erstreckung der Beschwerdefrist auf Grund der gesetzlichen Regelung (Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt und diesem Begehren daher von vornherein nicht entsprochen werden konnte, wobei es dem Versicherten oblegen hätte, wenn er dies für wünschbar bzw. angebracht erachtet hätte, allenfalls einen Rechtsvertreter vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) beizuziehen,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Mai 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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