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Informationen zum Dokument  BGer 5A_96/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_96/2014 vom 14.05.2014
 
{T 0/2}
 
5A_96/2014
 
 
Verfügung vom 14. Mai 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Dezember 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Klage gegen die Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2012 beim Richteramt Solothurn-Lebern darum ersuchte, es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2012 nichtig seien, bzw. dass diese Beschlüsse eventualiter aufzuheben seien,
 
dass das Amtsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 dem Hauptantrag der Klage entsprach,
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Dezember 2013 die Berufung der Beschwerdegegnerin guthiess, das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Klage abwies,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2014 an das Bundesgericht gelangte und um Feststellung der Nichtigkeit der besagten Beschlüsse der Beschwerdegegnerin ersuchte,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2014 dem Bundesgericht mitteilte, das Verfahren 5A_96/2014 sei als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, und ein Exemplar des aussergerichtlich geschlossenen Vergleichs beilegte,
 
dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu halbieren und die entsprechenden Parteikosten wettzuschlagen sind,
 
dass damit das Interesse der Parteien an einem bundesgerichtlichen Urteil dahingefallen ist und das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge vom Präsident der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist,
 
dass die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss jeder Partei zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren 5A_96/2014 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
 
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Mai 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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