BGer 9C_135/2014 | |||
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BGer 9C_135/2014 vom 14.05.2014 | |
9C_135/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 14. Mai 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterin Pfiffner,
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Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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handelnd durch B.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Hilflosenentschädigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 17. Dezember 2013.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1949, bezog seit 1. Januar 1968 infolge angeborener geistiger Behinderung bei normaler körperlicher Entwicklung eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 erhöhte die IV-Stelle des Kantons Aargau gestützt auf eine Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 30. November 2007) die bisher ausgerichtete Entschädigung ab 1. Februar 2007 auf eine solche für mittelschwere Hilflosigkeit. Im Rahmen einer im Dezember 2012 eingeleiteten Revision nahm die IV-Stelle am 21. März 2013 wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Am 22. Mai 2013 verfügte sie die revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung ab 1. Juli 2013 auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit.
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B. In Gutheissung der von A.________ hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2013 auf (Entscheid vom 17. Dezember 2013).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG), den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), die für die Beurteilung der Hilflosigkeit praxisgemäss massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90) sowie die Unterscheidung zwischen schwerer (Art. 37 Abs. 1 IVV), mittelschwerer (Art. 37 Abs. 2 IVV) und leichter Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 3 IVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, sind die Voraussetzungen für eine Revision der Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG mangels erheblicher Änderung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2008 und dem 22. Mai 2013 (Herabsetzungsverfügung) nicht erfüllt, was nunmehr auch die IV-Stelle anerkennt. Die Verfügung vom 26. Februar 2008 kann daher nur nach den für eine Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach kann der Versicherungsträger auch auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Wird die zweifellose Unrichtigkeit erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revision der ursprünglichen Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469).
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Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteile 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013, 9C_339/2010 vom 30. November 2010 E. 3, 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
4.1 Das kantonale Gericht hält fest, im Abklärungsbericht vom 30. No-vember 2007 seien alle vier Bereiche der lebenspraktischen Begleitung geprüft, nachvollziehbar begründet und schliesslich bejaht worden. Die IV-Stelle sei nicht befugt, voraussetzungslos auf ihre frühere Erhöhung der Hilflosenentschädigung zurückzukommen. Die Bejahung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung im Abklärungsbericht vom 30. November 2007 sei nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2008 zu beurteilen. Für einen von der Abklärungsperson unabhängigen Rechtsanwender könne der Abklärungsbericht aus damaliger Sicht in diesem Punkt nicht als zweifellos unrichtig beurteilt werden; es seien keine Elemente erkennbar, die damals gegen rechtliche Vorgaben verstossen haben oder als zweifellos unrichtig zu beurteilen sind. Die Wiedererwägung falle damit ausser Betracht.
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4.2 Die IV-Stelle, welche darauf hinweist, die Zusprechung der Leistung sei gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV, d.h. bei einer Kumulation von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und der Notwendigkeit einer dauernden lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 IVV, erfolgt, stellt sich auf den Standpunkt, die Kumulation sei zweifellos unrichtig. Dies ergebe sich namentlich aus dem Urteil 9C_115/2011 vom 30. März 2011 sowie den dort zitierten Urteilen betreffend die Unzulässigkeit einer doppelten Anrechnung der Hilfsbedürftigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen einerseits sowie der lebenspraktischen Begleitung andererseits. Im Bericht vom 30. November 2007 habe die Abklärungsperson alle Varianten der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV und damit den Anspruch zu Recht bejaht. Diese wie auch die IV-Stelle hätten indessen erkennen müssen, dass die Einschränkungen des Beschwerdegegners unter dem Titel "Fortbewegung (im Freien) / Pflege gesellschaftlicher Kontakte" mit den Hilfeleistungen unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung bereits abgegolten sind. Die IV-Stelle hätte keine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewegung feststellen dürfen. Die damalige Erhöhung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 26. Februar 2008 sei zweifellos unrichtig gewesen. Diese Leistungszusprechung basiere auf unzutreffenden Rechtsregeln. Es sei nur der Schluss auf die Unrichtigkeit der Verfügung möglich.
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4.3
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4.3.1 Es ist richtig, dass das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, könnten grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3). Was sodann Einschränkungen bei der Kontaktpflege im Besonderen betrifft, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade auch auslösen, dürfen diese bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (Urteile 9C_115/2011 vom 30. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen auf SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85; 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1). Andererseits ist es nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile 9C_202/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2 und 3, 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5).
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4.3.2 Bei der Abklärung an Ort und Stelle vom 29. Oktober 2007 hat die Abklärungsperson die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdegegners sowohl bei der Fortbewegung im Freien und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte wie auch den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung (Ermöglichung selbstständigen Wohnens, Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sowie regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt) bejaht. Bei der späteren Abklärung vom 21. März 2013 wurde auf die Prüfung der lebenspraktischen Begleitung verzichtet, dies unter Hinweis darauf, dass die Hilfeleistungen im Teilbereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte berücksichtigt worden seien und es nicht möglich sei, die gleiche Hilfeleistung zusätzlich unter dem Titel lebenspraktische Massnahme anzurechnen. Gleichwohl bejahte die Abklärungsperson die Frage nach der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung.
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5. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte, indem sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen verneint hat. Wie der Beschwerde-gegner zu Recht vortragen lässt, kann nicht die Rede davon sein, dass nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. Februar 2008, möglich ist. Dass die revisionsweise Erhöhung der Entschädigung auf eine solche für mittelschwere Hilflosigkeit im Februar 2008 in Verkennung der Rechtslage - d.h. aufgrund einer falschen Anwendung der massgebenden Bestimmungen oder in Missachtung einer gefestigten Rechtsprechung zum Verbot der Kumulation von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV und der Notwendigkeit einer dauernden lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 IVV - erfolgte, vermag die IV-Stelle nicht darzutun. Die vorstehend zitierten Urteile, laut welchen Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden können (E. 4.3.1 hievor), stammen allesamt aus der Zeit nach der verfügungsweisen Erhöhung der Hilflosenentschädigung vom 26. Februar 2008. Unter wieder-erwägungsrechtlichem Gesichtswinkel sind indessen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses der formell rechtskräftigen Verfügung präsentiert haben, auf welche zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werden soll. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Rechtslage am 26. Februar 2008 massgebend ist, als die Hilflosenentschädigung von der Verwaltung - aus heutiger Sicht der IV-Stelle zu Unrecht - auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit heraufgesetzt wurde. Dass bereits der damalige Rechtszustand der heutigen Rechtsprechung entsprochen habe, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Da der von dieser behauptete Wiedererwägungsgrund sodann im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu suchen ist, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge inhärent sind, verbietet es sich auch in Anbetracht des Abklärungsberichts vom 30. November 2007, auf welchem die Erhöhung der Hilflosenentschädigung basiert und der vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich bei Verfügungserlass (am 26. Februar 2008) dargeboten hatte, als vertretbar erscheint, von zweifelloser Unrichtigkeit zu sprechen. Gerade angesichts des Berichts vom 30. No-vember 2007 über die Abklärung an Ort und Stelle, worin der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a-c IVV bestätigt wurde, liegt die Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. Februar 2008 jedenfalls nicht auf der Hand.
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6. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Mai 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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