BGer 1C_126/2014 | |||
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BGer 1C_126/2014 vom 16.05.2014 | |
{T 0/2}
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1C_126/2014
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Urteil vom 16. Mai 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. Stiftung C.________,
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Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian Baumann und Martin Molina,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kolumbien; Herausgabe von Beweismitteln,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts betrifft das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 84 und Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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1.3. Die Beschwerdeführer sind Inhaber der Konten, zu welchen dem ersuchenden Staat Unterlagen herausgegeben werden sollen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten hat, lautet das erste der beiden Konten nicht nur auf den Beschwerdeführer 1, sondern auch auf die Beschwerdeführerin 2. Alle drei Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. mit Hinweisen).
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1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesstrafgericht sei nicht auf ihr Argument eingegangen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich infolge ihrer eigenen Nichtanhandnahmeverfügung keine Rechtshilfe hätte leisten dürfen.
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3.2. Das Bundesstrafgericht ist zwar nicht auf den Umstand eingegangen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Es hat jedoch die seiner Ansicht nach wesentlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe im Einzelnen geprüft und bejaht. Daraus geht implizit hervor, dass es auch keine anderweitigen Hindernisse identifizierte, welche der Rechtshilfe entgegenstehen würden. Seine Urteilsbegründung enthält damit die entscheidwesentlichen Punkte. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer das Argument der Nichtanhandnahme im vorinstanzlichen Verfahren erstmals in ihrer Replik vorgetragen hatten, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gegeben hätten (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen). Auch aus diesem Grund kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 28 IRSG. Das Rechtshilfeersuchen von Kolumbien wiederhole lediglich die Ausführungen in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Zürich. Zudem werde auf den Straftatbestand der Geldwäscherei nach kolumbianischem Rechts verwiesen, der jedoch zahlreiche Vortaten enthalte. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit lasse sich unter diesen Umständen nicht prüfen. Zwar treffe zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen bei genügenden Anhaltspunkten für Geldwäscherei die Vortat nicht zwingend genannt werden müsse. Die ersuchende Behörde behaupte jedoch nicht einmal, dass Anhaltspunkte für Geldwäscherei bzw. eine entsprechende Vortat nach kolumbianischem Recht bestünden.
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4.2. Art. 28 IRSG zählt die Anforderungen an Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens auf. Diese entsprechen im Wesentlichen den nach Art. 46 Abs. 15 UNCAC erforderlichen Angaben. Selbst wenn die konventionsrechtlichen Anforderungen in gewissen Punkten strenger wären, würde aufgrund des Günstigkeitsprinzips (siehe E. 2 hiervor) das innerstaatliche Recht vorgehen. Zudem enthält die UNCAC in Art. 46 Abs. 16 selbst einen Vorbehalt zugunsten des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staats. Danach kann dieser ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann. Mithin ist für die Prüfung der Frage, ob das kolumbianische Rechtshilfegesuch die notwendigen Angaben enthält, primär auf Art. 28 IRSG abzustellen.
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4.3. Gemäss Art. 28 IRSG muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (Abs. 2 lit. b), die rechtliche Bezeichnung der Tat (Abs. 2 lit. c) und eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Abs. 3 lit. a und Art. 10 IRSV) enthalten. Es gelten keine geringeren Anforderungen, wenn das Ersuchen, wie hier, im Gefolge einer unaufgeforderten Übermittlung von Informationen nach Art. 67a IRSG gestellt wird (Urteil 1A.29/2002 und andere vom 17. Mai 2002 E. 3.2). Andererseits verlangt Art. 28 IRSG auch nicht, dass die ersuchende Behörde ihr Ersuchen auf eigene Erhebungen stützt. Ob und inwieweit die erforderlichen Sachverhaltsangaben von ihr selbst oder von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden stammen, ist für die Gewährung der Rechtshilfe belanglos. Massgebend ist einzig, dass die Angaben die Prüfung der Frage ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden kann (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Art. 28 IRSG ist insoweit unbegründet und eine Verletzung von Art. 46 Abs. 15 f. UNCAC fällt nach dem Ausgeführten ebenfalls ausser Betracht. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Angaben die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erlauben.
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4.4. Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Strafbarkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische (das heisst nicht die Auslieferung betreffende) Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestands aufweist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Strafbarkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet).
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführer argumentieren, die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen gemäss Art. 67a IRSG setze die Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Schweiz voraus. Dieses Erfordernis sei hier nicht erfüllt. Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an die kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden und die daraufhin angeordnete Rechtshilfe seien somit gesetzeswidrig.
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5.2. Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen wird im vorliegenden Fall neben Art. 67a IRSG auch von Art. 46 Abs. 4 und 5 UNCAC geregelt. Die beiden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
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Art. 46 UNCAC - Rechtshilfe
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4. Unbeschadet des innerstaatlichen Rechts können die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats einer zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit Strafsachen übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Informationen der Behörde dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschliessen, oder den anderen Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersuchen nach diesem Übereinkommen zu stellen.
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5. Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und des Strafverfahrens in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen.
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Art. 67a IRSG - Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
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1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchungerhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
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a.ein Strafverfahren einzuleiten; oder
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b.eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
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2 Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
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3 Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des Bundesamtes.
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4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
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5 Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
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6 Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
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5.3. Das Bundesstrafgericht hat sich in seinem Entscheid RR.2012.311 vom 11. Juli 2013 (welcher mithin nach der hier zur Diskussion stehenden Schlussverfügung vom 13. Mai 2013 erging) einlässlich mit der Problematik auseinandergesetzt. Es hielt fest, nur wenn ein nach schweizerischer Beurteilung genügender Verdacht vorliege, könne angenommen werden, dass die informierte ausländische Behörde ebenfalls ein Strafverfahren einleiten könnte. Das Gleiche müsse auch für Informationen und/oder Beweismittel gelten, die zur Erleichterung eines ausländischen Strafverfahrens weitergeleitet werden sollten (Art. 67a Abs. 1 lit. a und b IRSG). Bereits daraus ergebe sich die klare Absicht des Gesetzgebers, die unaufgeforderte Übermittlung nur nach Eröffnung einer Strafuntersuchung zuzulassen. Eine restriktive Handhabung von Art. 67a IRSG sei auch deshalb angezeigt, weil es sich um einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB handle. In Fällen, wo ein Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung nach Schweizer Recht eindeutig nicht erfüllt sei und daher auch keine Strafuntersuchung gegen die betroffene Person eröffnet werden könne (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), dürften weder Beweismittel noch Informationen gestützt auf Art. 67a IRSG an ausländische Behörden herausgegeben werden. Liege ein schweizerisches Strafverfolgungsinteresse offensichtlich nicht vor, so sei es unverhältnismässig, zwecks Durchsetzung rein ausländischer Strafverfolgungsinteressen Beweismittel oder Informationen unaufgefordert an ausländische Behörden weiterzuleiten.
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5.4. Ein Teil der Literatur fordert, ausgehend vom Wortlaut von Art. 67a IRSG, ebenfalls die vorgängige Eröffnung einer Strafuntersuchung ( ALEXANDER M. GLUTZ VON BLOTZHEIM, Die spontane Übermittlung, 2010, S. 76 ff.; FLAVIA BIANCHI/STEFAN HEIMGARTNER, Die Rückerstattung von Potentatengeldern, AJP 2012 S. 363; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 534; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 415 S. 382). GLUTZ VON BLOTZHEIM argumentiert, wenn Abs. 2 von Art. 67a IRSG keine Einwirkung auf ein hängiges Strafverfahren zulasse, so werde ein solches gleichzeitig vorausgesetzt. Eine Eröffnung wiederum erfordere gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO einen hinreichenden Tatverdacht auf eine in der Schweiz strafbare Handlung (a.a.O., S. 81). Zudem enthalte Art. 67a IRSG keinen Hinweis auf die Datenbeschaffung, weshalb diese nicht unabhängig von einer schweizerischen Strafuntersuchung und direkt gestützt auf Art. 67a IRSG zulässig sei (a.a.O., S. 78). ZIMMERMANN führt aus, der Gesetzgeber habe mit Abs. 2 verhindern wollen, dass leichtfertig bzw. nur deshalb ein schweizerisches Strafverfahren eingeleitet werde, um das ausländische Verfahren zu unterstützen.
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Erwägung 5.5 | |
5.5.1. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 125 II 238 E. 5a S. 245). Sie unterwirft deshalb die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen in Abs. 2 bis 6 einer Reihe von einschränkenden Vorgaben. Dazu gehört, dass die Übermittlung nach Abs. 2 keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren hat, welches weder sistiert noch sonstwie behindert werden soll (BGE 125 II 238 E. 5a S. 245, 356 E. 12b S. 267; vgl. zum Ganzen auch die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 1995 III 24 Ziff. 241).
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5.5.2. Das Bestreben des Gesetzgebers, den Informationsfluss ans Ausland zu regulieren, spiegelt sich in den zitierten Literaturmeinungen, wonach ein schweizerisches Strafverfahren nicht quasi als Vorwand für die unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet werden dürfe ( ZIMMERMANN, a.a.O.) und Beweismittel aus sogenannten fishing expeditions nicht zu übermitteln seien ( EYMANN, a.a.O.). Den beiden Autoren zufolge ist demnach zu verhindern, dass das schweizerische Strafverfahren vorgeschoben und sein Zweck umgangen wird. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht. Ihr Hauptzweck ist es, die Einleitung oder den Fortschritt eines ausländischen Strafverfahrens zu befördern (BGE 125 II 238 E. 4b S. 244). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Feststellung zu relativieren, es sei unverhältnismässig, zwecks Durchsetzung rein ausländischer Strafverfolgungsinteressen Beweismittel oder Informationen unaufgefordert an ausländische Behörden weiterzuleiten. Zu bedenken ist auch, dass Art. 67a IRSG im Jahr 1997 und damit lange vor der eidgenössischen Strafprozessordnung in Kraft getreten ist. Von Bundesrechts wegen war damals, anders als heute (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO), nicht vorgeschrieben, die Untersuchung förmlich mit Verfügung zu eröffnen ( ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 76 Rz. 5 S. 392).
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5.5.3. Gerade der vorliegende Fall zeigt zudem, dass nicht nur dann, wenn die schweizerische Staatsanwaltschaft gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht eine Strafuntersuchung einleitet, angenommen werden kann, dass dies auch die informierte ausländische Behörde tut. Die Staatsanwaltschaft Zürich behielt aus diesem Grund in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung die Bearbeitung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich vor. Das Bundesstrafgericht selbst ging in der Folge - und dies, wie bereits ausgeführt, zu Recht - von einem Verdacht auf Geldwäscherei aus. Dies erhellt, dass nicht in jedem Fall erst die Strafuntersuchung den erforderlichen Deliktsverdacht hervorbringt.
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5.5.4. Schliesslich lässt sich auch nicht behaupten, die Staatsanwaltschaft Zürich habe ausserhalb der strafprozessualen Vorschriften im Sinne einer "entraide sauvage" (vgl. dazu POPP, a.a.O., Rz. 90 und 530) Informationen ans Ausland übermittelt.
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5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Zürich durch die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen Art. 67a IRSG nicht verletzt hat. Eine sich an Sinn und Zweck orientierende Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass die darin enthaltenen Hinweise auf eine Strafuntersuchung bzw. ein Strafverfahren in der Schweiz nicht generell im Sinne einer unabdingbaren Voraussetzung für die unaufgeforderte Übermittlung zu verstehen sind. Entscheidend ist nach dem Ausgeführten insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft Zürich aufgrund einer gesetzlichen Meldepflicht rechtmässig mit der Sache befasst war und von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen durfte. Die Informationen waren zudem geeignet, Kolumbien zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf die betreffenden Angaben gehalten gewesen wäre, eine Untersuchung zu eröffnen, ist nach dem Ausgeführten nicht zu beurteilen. Die Rüge der Beschwerdeführer, aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung sei die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an die kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden und eine darauf gestützte Rechtshilfe gesetzeswidrig, ist unbegründet.
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Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 16. Mai 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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