BGer 2C_389/2014 | |||
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BGer 2C_389/2014 vom 19.05.2014 | |
{T 0/2}
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2C_389/2014
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Urteil vom 19. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. März 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geb. 1974) stammt aus Brasilien. Sie heiratete am 26. Oktober 2006 einen um 37 Jahre älteren Schweizer Bürger. Am 21. Mai 2008 wurde ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen (inhaltsleere Ehe). Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 15. Dezember 2008 gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.), wogegen A.________ an den Regierungsrat des Kantons Zürich gelangte. Am 17. März 2010 wurde die Ehe geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hob am 24. Februar 2011 die Verfügung vom 15. Dezember 2008 auf und wies das Verlängerungsgesuch vom 16. Oktober 2007 erneut ab. Es hielt A.________ nunmehr an, nicht nur den Kanton, sondern die Schweiz zu verlassen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 [C-3377/2008]). Hiergegen gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Eingabe an den Regierungsrat des Kantons Zürich weiterleitete. Dieser vereinigte die verschiedenen Verfahren und wies am 4. Dezember 2013 die Rechtsmittel ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren.
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1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den regierungsrätlichen Beschluss am 19. März 2014: Es ging davon aus, dass sich der Regierungsrat mit Blick auf die Haupt- (Berufung auf inhaltsleeres formelles Eheband) bzw. die entsprechende Eventualbegründung (Hauptbegründung: Erlöschen der Bewilligung, unbekannter Aufenthalt) in den angefochtenen Entscheiden für alle Verfahren zuständig erklären durfte. Zwar sei kein Erlöschensgrund erstellt, doch habe sich A.________ in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine inhaltsleere Beziehung berufen (Indizien: Altersdifferenz; kurze Bekanntschaft; kein gemeinsamer Haushalt; Prostitution der Beschwerdeführerin; Erklärung des Gatten, es liege eine Scheinehe vor, er habe der Beschwerdeführerin einen Gefallen erweisen wollen; keine Verbundenheit mit der Schweiz, hingegen mit dem Heimatland; Straffälligkeit der Beschwerdeführerin [sechs Monate bedingt wegen räuberischer Erpressung]).
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1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Regierungsrat habe sich als für sämtliche Eingaben zuständig erachten dürfen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als wesentlich erweist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt, die beanstandete
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht habe die Zuständigkeit des Regierungsrats zu Unrecht bejaht; sie führt in keiner Weise aus, inwiefern dies offensichtlich unhaltbar gewesen wäre oder ihre verfahrensrechtlichen Ansprüche missachtet hätte. Inwiefern das Verwaltungsgericht, indem es den eingeschlagenen Instanzenzug bestätigte, schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige Rechte, verletzt haben sollte, legt sie nicht dar. Es fehlt diesbezüglich offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. das Urteil 2C_791/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2). In der Sache selber weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie den Ausführungen der Vorinstanz und den genannten Indizien "leider nichts Konkretes entgegen setzen" könne, da sie kein "Tagebuch" geführt habe. Diese Darlegungen genügen den Erfordernissen von Art. 106 Abs. 2 BGG (i.V.m. Art. 42 BGG) ebenfalls nicht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem entsprechenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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