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Informationen zum Dokument  BGer 9C_176/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_176/2014 vom 20.05.2014
 
{T 0/2}
 
9C_176/2014
 
 
Urteil vom 20. Mai 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Münch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,
 
Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin,
 
C.________.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 3. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel die C.________ AG zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf dem A.________ im Zeitraum von Januar 2008 bis September 2009 ausgerichteten Beratungshonorar (Fr. 86'000.- [2008], Fr. 72'000.- [Januar bis September 2009]) sowie von Verzugszinsen, was sie mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2012 bestätigte.
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B. Die Beschwerde der C.________ AG wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, nach zweifachem Schriftenwechsel und Beiladung von A.________ zum Verfahren mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 ab.
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C. A.________ hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 3. Oktober 2013 sei aufzuheben, seine der Beitragspflicht unterliegenden Nettobezüge seien auf Fr. 48'208.- (2008) und Fr. 60'156.- (Januar bis September 2009) zu reduzieren und die Beiträge durch die Ausgleichskasse neu zu berechnen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 41 Abs. 2 BGG). Dabei ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis).
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2. Es steht ausser Frage, dass das dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2008 bis September 2009 ausgerichtete Beratungshonorar von insgesamt Fr. 158'000.- (Fr. 86'000.- [2008], Fr. 72'000.- [Januar bis September 2009]) massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG ist. Streitig ist, ob davon Mietkosten für Büroräumlichkeiten und für ein Wohnappartement in Asien als Unkosten nach Art. 9 Abs. 1 AHVV abzuziehen sind.
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3. Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, der Nachweis habe nicht erbracht werden können, dass die als Beratungshonorar bezeichneten Bezüge Unkostenersatz darstellten. Diese Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Arbeitgeberin. Weiter stellten die Mietkosten der Wohnung (nicht abzugsfähige) Lebenshaltungskosten dar.
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Erwägung 4
 
4.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich, unhaltbar; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), und zwar selbst dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich Miete für Büroräumlichkeiten bezahlt worden war, die D.________ AG als Trägerin der Mietzinskosten ausser Betracht fällt und die Tatsache der separaten Auflistung und Ausscheidung anderer Unkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Asien ausser Acht gelassen wird. Diese Umstände ändern nichts daran, dass - im Unterschied zu den monatlichen Auszahlungen des Honorars - jeglicher Beleg dafür fehlt, dass vom selben oder einem anderen (Privat-) Konto des Beschwerdeführers (regelmässig) Zahlungen für Mietkosten in Asien getätigt wurden. Ein solcher Nachweis ist umso mehr zu verlangen, als ihm nach eigenen Angaben die C.________ AG, deren Arbeitnehmer er war, bis Ende 2012 gehört hatte.
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4.2. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten grundsätzlich keine abzugsfähige Unkosten sind (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 290+291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5a, in: AHI 2001 S. 218, und H 312/92 vom 24. Dezember 1993 E. 3b, in: AHI 1994 S. 83). Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Gemäss Rz. 3008 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) können Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr als Unkosten anerkannt werden. Die Vorinstanz hat Rz. 3008 WML so verstanden, dass im Zusammenhang mit einer - im Sinne des AHVG beitragspflichtigen - erwerblichen Tätigkeit stehende Wohnkosten im Ausland während eines Jahres nach dem Wegzug dorthin vom massgebenden Lohn abgezogen werden können. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese Interpretation der Ausnahmeregelung Bundesrecht widerspricht (zur Verbindlichkeit von Weisungen der Aufsichtsbehörde für die Sozialversicherungsgerichte: BGE 136 V 16 E. 5.1.2 in fine S. 20 und 133 V 257 E. 3.2 S. 258). Da Rz. 3008 WML gleichermassen für alle obligatorisch versicherten Personen gilt, kann insbesondere nicht von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), soweit im Kontext überhaupt von Bedeutung (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 290+291/99 vom 9. Mai 2001 E. 7a, in: AHI 2001 S. 218), gesprochen werden. Nach verbindlicher, im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz hatte sich der Beschwerdeführer am 1. Januar 2008 bereits mehr als ein Jahr in Thailand aufgehalten. Rz. 3008 WML ist daher nicht anwendbar.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Mai 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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