BGer 5A_751/2013 | |||
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BGer 5A_751/2013 vom 21.05.2014 | |
{T 0/2}
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5A_751/2013
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Urteil vom 21. Mai 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nebenfolgen der Ehescheidung
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(Nachehelicher Unterhalt / Güterrecht),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung,
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vom 31. Juli 2013.
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Sachverhalt: | |
A. A.X.________ (geb. 1951) und B.X.________ (geb. 1950) heirateten am 5. (teils ist die Rede vom 6.) Oktober 1973. Die Parteien haben drei volljährige Kinder.
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B. Ende 2006 zog A.X.________ aus dem ehelichen Haus aus. Er sicherte der Ehefrau schriftlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- zu; zudem könne sie das Haus unentgeltlich nutzen.
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C. | |
C.a. Am 27. April 2009 leitete A.X.________ das Scheidungsverfahren ein; die Scheid ungsklage deponierte er am 4. No vember 2009 beim Bezirksgericht Visp.
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C.b. B.X.________ verlangte demgegenüber, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr bis zum Eintritt ins AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'900.-- zu bezahlen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung habe ihr der Ehemann eine Ausgleichszahlung von Fr. 24'048.-- zu leisten. Für die Verfahrenskosten habe ebenfalls der Ehemann aufzukommen (vgl. Schlussdenkschrift vom 14. Juli 2011).
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C.c. Mit Urteil vom 27. Juli 2011 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien. Den vom Ehemann geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag setzte es auf Fr. 2'650.-- fest (vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2014). Sodann regelte es die vorliegend nicht umstrittene Teilung der 2. Säule und wies die übrigen Begehren der Parteien ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Ehemann zu drei Vierteln, der Ehefrau zu einem Viertel. Es verpflichtete die Parteien zur gegenseitigen Bezahlung von Parteientschädigungen im selben Verhältnis (Fr. 12'000.-- vs Fr. 4'000.--), wobei es dem unentgeltlichen Rechtsanwalt von A.X.________ zusätzlich eine staatliche Parteientschädigung von Fr. 5'250.-- zusprach.
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D. | |
D.a. Hiergegen erhob A.X.________ mit Eingabe vom 13. September 2011 Berufung an das Kantonsgericht Wallis. Er wiederholte bezüglich nachehelichem Unterhalt, Güterrecht und Kosten seine bereits vor dem Bezirksgericht gestellten Anträge. Die übrigen Punkte erwuchsen in Rechtskraft (namentlich Scheidungspunkt und Teilung der beruflichen Vorsorge). Zusätzlich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
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D.b. B.X.________ beantragte mit Berufungsantwort vom 6. November 2011 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auch sie beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.c. Das Kantonsgericht führte am 28. März 2012 eine mündliche Parteieinvernahme durch. Mit zwei separaten Entscheiden vom 30. Oktober 2012 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt.
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D.d. Mit Urteil vom 31. Juli 2013 wies das Kantonsgericht die Berufung ab und auferlegte A.X.________ die Kosten für das Berufungsverfahren sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Ehefrau. Seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter sprach es eine (einstweilig) vom Staat übernommene Entschädigung von Fr. 4'887.-- zu.
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E. Gegen dieses Urteil gelangt A.X.________ (Beschwerdeführer) mit Besch werde in Zivilsachen vom 4. Oktober 2013 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts wie auch der Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Visp vom 27. Juli 2011. B.X.________ (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 132'255.-- nebst Zins seit Fälligkeit zu leisten. Er bezahle ihr bis zu ihrem Eintritt in das AHV-Alter einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.--. Eventualiter zu diesen Hauptbegehren sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche Verfahrenskosten von der ersten bis zur letzten Instanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm sei für alle drei Instanzen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
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F. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
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1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet.
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.4. An den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer einzig vorbringen, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss er in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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1.5. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist überdies zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich der Fall, wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141).
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2. Strittig ist die Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrags, den der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leisten hat.
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2.1. Die Vorinstanz ist vom nachfolgend dargestellten Sachverhalt ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei gelernter Elektromonteur mit einer Weiterbildung im Bereich Bau und Energie. Er habe seit 1976 als Elektriker bei der C.________ AG/D.________ AG gearbeitet. Im Jahr nach der Trennung (2007) habe er gemäss seiner eigenen Tatsachendarstellung Fr. 80'061.--, das heisst Fr. 6'671.-- pro Monat, verdient. Sodann habe er sich nebenberuflich zum Feng-Shui-Berater ausbilden lassen. Am 31. Januar 2008 habe er die E.________ GmbH gegründet, welche "Beratung in den Bereichen Minergiestandard, Heizungssysteme, Solaranlagen und Feng Shui, ganzheitliche Gesundheitsberatung und Heilbehandlung" bezwecke. Ab April 2008 habe er sein Arbeitspensum bei der C.________ AG/D.________ AG auf eigenen Wunsch stufenweise reduziert und habe seine dortige Anstellung dann auf den 31. Dezember 2008 gekündigt. Seither verdiene er als Angestellter der E.________ GmbH brutto Fr. 3'000.-- (netto Fr. 2'375.--) pro Monat. Die Anteile an seiner Firma habe er für Fr. 10'000.-- seiner Lebensgefährtin F.________ verkauft.
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2.2. Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen erwog das Kantonsgericht, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei aus den vorgelegten Beweisen nicht ersichtlich, dass er seine frühere Firma wegen eines schlechten Arbeitsklimas hätte verlassen müssen. Dagegen spreche eine Bestätigung des Arbeitgebers inkl. Kopie eines Mitarbeitergesprächs. Er habe sein Einkommen also freiwillig reduziert, und das, obwohl er um seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin (damals von ihm anerkannt: Fr. 2'900.--) gewusst habe. Über Erkrankungen oder andere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei nichts bekannt und von ihm nicht geltend gemacht worden. Angesichts seiner Qualifikationen, Fachkompetenz, des Gesundheitszustands, des Alters und der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt sei eine vergleichbare Anstellung möglich und zumutbar. Entsprechend sei ihm ein hypothetisches Einkommen in der Höhe seines letzten Lohnes bei der C.________ AG/D.________ AG anzurechnen. Sodann sei ein Verfahren betreffend den Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers hängig, in welchem diesem ein Pflichtteil von mindestens Fr. 465'000.-- zustehe. Der Erbanteil stehe ihm zwar (noch) nicht liquid zur Verfügung, er könne diesen aber verpfänden. Angesichts der Erbschaft in beträchtlicher Höhe wäre es stossend, die Beschwerdegegnerin darben zu lasse n.
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2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 6'700.-- angerechnet wurde. Die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass er in seinem angestammten Beruf als Elektromonteur ein höheres Einkommen erzielen könnte. Er habe seit Jahrzenten nicht mehr auf diesem Beruf gearbeitet. Bei C.________ AG/D.________ AG habe er in verschiedenen Funktionen gearbeitet, zuletzt als Hauswart. Zudem lägen sowohl die durchschnittlichen Löhne für Elektromonteure als auch Hauswarte viel tiefer als das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen. Er könne auch nicht zu C.________ AG/D.________ AG zurück und sei 62 Jahre alt. Schliesslich habe er sein Einkommen weder frei- noch böswillig reduziert; er sei davon ausgegangen, dass er in der E.________ GmbH mit den Jahren wieder auf sein altes Einkommen kommen würde.
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Grundsätzlich ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 139). D abei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7; 126 III 10 E. 2b S. 13). Zur Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts siehe E. 1.3 bis 1.5.
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2.4.2. Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektriker. Zudem verfügt er, wie aus den Akten hervorgeht, über ein Ergänzungsstudium "Bau & Energie", das er an der Ingenieurschule Wallis (ISW; vgl. Zertifikat vom 19. Dezember 1996) absolvierte, und über eine Weiterbildung als Feng-Shui-Berater. Gemäss Änderungsvertrag der C.________ AG/D.________ AG vom 25. März 2008 war er dort zuletzt als "Teamleader in der Abteilung G.________" angestellt. Heute ist er in der Beratung tätig. Er verfügt somit nicht nur über jahrelange Erfahrung als Elektriker und Hauswart, sondern auch über solche in der Beratung, hat einen höheren Abschluss und kann zudem Führungserfahrung aufweisen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in jedem dieser Tätigkeitsfelder mehr als das Doppelte verdienen würde als in seiner jetzigen Tätigkeit. Seinen Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass er heute, entgegen seiner früheren Äusserung, einen Anstieg seines Einkommens in der Firma seiner Lebenspartnerin für ausgeschlossen hält. Entsprechend ist ihm zuzumuten, sich um eine ande re Anstellung zu bemühen.
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2.4.3. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin missachtet, zeigt der Beschwerdeführer sodann nicht auf, inwiefern dies entscheidwesentlich sein sollte. Wäre der Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 500.-- zuzumuten, so würde sie über monatliche Einkünfte von Fr. 3'150.-- verfügen (Fr. 500.-- + Fr. 2'650.--). Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht, dass ihr damit mehr zur Verfügung stehen würde, als sie zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB benötigt, zumal der gebührende Unterhalt regelmässig höher liegt als der blosse Bedarf (der vorliegend auf Fr. 2'900.-- angesetzt wurde; zu den Berechnungsgrundsätzen des nachehelichen Unterhalts im Allgemeinen vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2 S. 106 ff. mit Hinweisen).
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2.4.4. Nach dem Gesagten hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen angerechnet und gestützt darauf den erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag bestätigt hat. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Erbanteil des Beschwerdeführers und auf die hiergegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.
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3. Der Beschwerdeführer verlangt sodann, ihm sei aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichszahlung zuzusprechen.
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3.1. Streitig ist zunächst, auf welchen Zeitpunkt die Auflösung des Güterstandes (Ausscheidung von Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten; Art. 204 Abs. 2, Art. 207 Abs. 1 ZGB) zu erfolgen hat.
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3.1.1. Das Kantonsgericht stellte fest, die Parteien hätten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt. Die Auflösung des Güterstandes habe "per 27. April 2009, Datum der Klageeinreichung, zu erfolgen".
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3.1.2. Der Beschwerdeführer hält dem wie bereits vor der Vorinstanz entgegen, gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB sei mit der gerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 9. [recte 8.] Oktober 2007 der eheliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung per 1. Januar 2007 aufgehoben worden; seither bestehe Gütertrennung.
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3.1.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss Art. 204 ZGB wird der Güterstand mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst (Abs. 1); bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Abs. 2). Hinzu kommt die Verschollenerklärung, ansonsten ist die Aufzählung abschliessend (Alexandra Rumo-Jungo, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenensc hutzrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N. 2zu Art. 204 ZGB, Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Berner Kommentar, Das Güterrecht der Ehegatten, Allgemeine Vorschriften, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Art. 181-220 ZGB, 1992, N. 6 zu Art. 204 ZGB, Daniel Steck, in: FamKOMM Scheidu ng, 2. Aufl., Bern 2011, N. 3 zu Art. 204 ZGB).
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3.2. Weiter besteht Uneinigkeit darüber, ob sich die Parteien bereits vor Einleitung der Scheidung (formlos und ausserhalb eines Gerichtsverfahrens) güterrechtlich auseinandergesetzt haben.
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3.2.1. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts dreht sich die güterrechtliche Streitigkeit um zwei inzwischen veräusserte Liegenschaften der Parteien in H.________ resp. I.________/Italien. Die Beschwerdegegnerin habe das Baugrundstück in H.________ (und rund Fr. 30'000.--) geerbt, auf dem die Ehegatten ihr vormals eheliches Einfamilienhaus errichtet hätten. Sie habe das Haus im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 an den Sohn der Parteien, J.________, und an dessen Ehegattin verkauft. Der Beschwerdeführer habe unter anderem eine Wohnung in K.________ geerbt, welche er 2003 veräussert habe. Im gleichen Jahr hätten die Parteien gemeinsam die Wohnung in I.________ gekauft. Am 19. Mai 2007 sei diese Wohnung wieder veräussert worden. Die Erlöse aus dem Verkauf der beiden Liegenschaften hätten sich die Parteien je hälftig geteilt (Verkauf Wohnung I.________: Erlös je Fr. 80'000.--; Verkauf Liegenschaft H.________: Erlös je Fr. 103'000.--).
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3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich die Parteien betreffend die beiden Liegenschaften bereits güterrechtlich geeinigt hätten. Der Verkauf der beiden Liegenschaften und die Einigung über die Verteilung des Erlöses habe keinerlei Bezug gehabt zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. So habe auch die Beschwerdegegnerin kein einziges Dokument vorlegen können, in welchem ihre Behauptung gestützt werde. Weder in der Parteivereinbarung vom 26. Dezember 2006 noch im Eheschutzverfahren noch im Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen sei von einer güterrechtlichen Auseinandersetzung die Rede gewesen. Die Mutmassungen der Vorinstanz entbehrten jeglicher Grundlage. Die "Feststellung des Sachverhalts bezüglich der Annahme der erfolgten güterrechtlichen Auseinandersetzung" sei willkürlich. Ausserdem habe die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung umgekehrt und damit Art. 8 ZGB verletzt.
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3.2.3. Soweit die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Annahme einer tatsächlichen Willenseinigung der Parteien (über die güterrechtliche Auseinandersetzung) genügend substanziiert sind, ist ihm teilweise beizupflichten. Wie vorstehend dargelegt (E. 3.1.3), kann die Auflösung des Güterstandes nur in den vom Gesetz abschliessend geregelten Fällen erfolgen. Gleichzeitig behält ein Ehegatte gemäss Art. 168 ZGB die Freiheit, mit dem anderen Ehegatten oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abzuschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die sachen-, obligationen- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten bestehen dabei neben dem Güterrecht, dürfen diesem aber nicht widersprechen (wo zum Beispiel für ein Rechtsgeschäft die Form eines Ehevertrags vorgeschrieben ist, darf nicht davon abgewichen werden). Die Ehegatten können die gesetzlichen Bestimmungen des Ehegüterrechts nicht durch obligationenrechtliche Rechtsgeschäfte verdrängen, die sie untereinander abschliessen, es sei denn, das Gesetz sehe dies ausdrücklich vor (vgl. Rudolf Schwager, Möglichkeiten der rechtsgeschäftlichen Gestaltung, in: Heinz Hausheer [ Hrsg. ], Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 211; Michel Mooser, in: Commentaire romand, Code civil I, N. 12 zu Art. 182 ZGB; zur Abgrenzung der Gegenstände von obligationenrechtlichen Verträgen gegenüber Eheverträgen siehe weiterführend Rudolf Schwager, a.a.O., S. 211 ff.; Michel Mooser, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 182 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 182 ZGB; Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer/ Margareta Baddeley, Les effets du mariage, 2. Aufl., Bern 2009, N. 773a ff. zu § 9).
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3.3. Die Vorinstanz hat sodann in einer zweiten Begründungslinie (für den Fall, dass noch eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen wäre) die güterrechtliche Forderung des Beschwerdeführers abgewiesen, weil dieser bereits mehr erhalten habe, als ihm geschuldet gewesen sei.
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3.3.1. Betreffend die Wohnung in I.________ führte das Kantonsgericht - ergänzend zum bereits geschilderten Sachverhalt (E. 3.2.1) - aus, die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren mehrmals anerkannt, dass diese Wohnung mit Erbschaftsmitteln des Beschwerdeführers bezahlt worden sei. Darauf sei sie zu behaften. Falls angenommen würde, dass sich die Parteien nicht güterrechtlich auf die hälftige Teilung des Erlöses geeinigt hätten, schulde die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fr. 80'000.--, also jenen Betrag, den sie aus diesem Liegenschaftsverkauf ausbezahlt erhalten habe.
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3.3.2. Der Betrag von Fr. 80'000.-- bezüglich der Liegenschaft in I.________ entspricht dem vom Beschwerdeführer Geforderten.
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3.3.3. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB trug der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass er aus Mitteln seines Eigenguts in die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin investiert hat (Art. 200 Abs. 3 ZGB enthält eine Vermutung zugunsten der Errungenschaft, sagt aber nichts zur grundsätzlichen Beweislast für Investitionen; vgl. Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2; dies analo g zur Ersatzforderung nach Art. 209 ZGB: BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565 mit Hinweisen; vgl. auch Regina E. Aebi-Müller/Laura Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, in: AJP 3/2011 S. 287 ff., S. 289, 291, 301). Es ist der Zahlungsfluss nachzuweisen (Urteil 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 III 214). Vor Bunde sgericht hätte der Beschwerdeführer detailliert aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der behaupteten Investitionen den Sachverhalt offensichtlich unrichtig dargestellt habe (E. 1.4). Diesen Rügeanforderungen kommt er nicht nach. Er zeigt beispielsweise nicht in Bezug auf eine einzige Rechnung auf, dass daraus ersichtlich gewesen wäre, dass die Bezahlung einer bestimmten Investition für das Haus in H.________ aus seinem Eigengut erfolgt wäre. Damit ist für das Bundesgericht die Feststellung des Kantonsgerichts verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer Investitionsrechnungen hinterlegt habe, die nicht belegen, aus welcher Gütermasse sie bezahlt wurden. Weiter liegt - zumindest betreffend der behaupteten Höhe der Investitionen - auch keine Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin vor. Damit ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dargetan.
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4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Beurteilung einer Angelegenheit innert angemessener Frist). Die (zu) lange Dauer des kantonsgerichtlichen Verfahrens habe namentlich seine wirtschaftlichen Probleme verschärft und die Unmittelbarkeit der Parteiaussagen sei gänzlich verloren gegangen.
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5. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen abzuändern. Die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers (s. Sachverhalt Bst. E) sind abzuweisen.
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6. Im bundesgerichtlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da er dieses nicht begründet. Er verweist lediglich auf "die in den Vorakten vorhandenen Belege", was keine Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beim Bundesgericht erlaubt. Der Beschwerdeführer hätte seine Bedürftigkeit (zu diesem Zeitpunkt) darlegen müssen. Zur Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers siehe die Urteile 5A_897/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4; 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2 und E. 4.4; 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; je mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f. Der Beschwerdegegnerin sind mangels Einholung einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Auslagen entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
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