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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1169/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1169/2013 vom 22.05.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1169/2013
 
 
Urteil vom 22. Mai 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________, Deutschland,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martino Luminati,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.X.________, Deutschland,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Veruntreuung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2013.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 22. Dezember 2011 Strafanzeige gegen ihre Tochter wegen "Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung und allen sonstigen tatbestandsrelevanten Gründen". Zusammengefasst wirft sie der Beschwerdegegnerin 2 vor, diese habe ohne Einverständnis von zwei auf die Mutter lautenden Konten bei der Y.________ Bank AG in Zürich mittels Kontovollmacht die sich darauf befindlichen, der Beschwerdeführerin zustehenden Vermögenswerte bezogen (vgl. Urteile 1B_543/2012 vom 6. Dezember 2012 und 1F_4/2013 vom 15. Februar 2013).
 
2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei den angezeigten Taten handle es sich nicht nur um Antrags-, sondern auch um Offizialdelikte. Falls seitens der Bank eine "Vertragsverletzung oder eine mangelnde Vertragserfüllung" vorliege, könnten die inkriminierten Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 sowohl die Rechte der Beschwerdeführerin als auch diejenigen der Bank unmittelbar verletzt haben.
 
3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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