BGer 8F_2/2014 | |||
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BGer 8F_2/2014 vom 22.05.2014 | |
{T 0/2}
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8F_2/2014
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Urteil vom 22. Mai 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Schweizerische Mobiliar
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Versicherungsgesellschaft AG,
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Bundesgasse 35, 3011 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Revision),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 184/02 vom 23. Januar 2003.
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Nach Einsicht | |
in das dem Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuch des A.________ v om 10. März 2014 (Poststempel) gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 184/02 vom 23. Januar 2003 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in die Verfügung vom 2. April 2014, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und dem Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- eine Frist von 14 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 9. Mai 2014, mit welcher A.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 20. Mai 2014 gesetzt wurde, wobei der Versicherte innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss geleistet hat,
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in Erwägung, | |
dass Urteile des Bundesgerichts - wie des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts als ehemalige selbstständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 122 und Art. 135 des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG) - am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
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dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (Urteil 8F_6/2010 vom 26. Mai 2010 E. 1.1; Verfügung 8F_4/2012 vom 11. Mai 2012 sowie 8F_15/2013 vom 10. Januar 2014; vgl. Art. 42 Abs.1 und 2 BGG ),
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dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht zu genügen vermag,
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dass sich der Gesuchsteller nämlich darauf beschränkt, die dem Urteil U 184/02 vom 23. Januar 2003 zugrunde liegenden medizinischen Gutachten als falsch zu kritisieren und neue Arztberichte zu verlangen, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen und das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll,
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dass er insbesondere zu übersehen scheint, dass die unterschiedlichen ärztlichen Auffassungen zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 21. Juli 1994 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden für das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht unerheblich waren, da es davon ausging, es fehle ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang; diese Frage nach der adäquaten Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht und nicht vom Mediziner zu beantworten ist, weshalb die im Revisionsgesuch erfolgte Einverlangung neuer Arztberichte zum Vornherein ins Leere stösst,
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dass sich demnach das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist,
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dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Mai 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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