BGer 2C_305/2014 | |||
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BGer 2C_305/2014 vom 23.05.2014 | |
{T 0/2}
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2C_305/2014
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Urteil vom 23. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Februar 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 28. März 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2014 betreffend Aufenthaltsbewilligung,
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in die Verfügung vom 3. April 2014, womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- oder zur Einreichung eines vollständig begründeten und belegten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert der Zahlungsfrist aufgefordert worden ist,
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in die Verfügung vom 5. Mai 2014, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, und die gestützt darauf ergangene Verfügung vom 7. Mai 2014, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare (Nach-) Frist bis zum 22. Mai 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens für den Säumnisfall,
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in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2014 (Postaufgabe um 23 Uhr; Eingang beim Bundesgericht am 22. Mai 2014), womit er darum ersucht, es sei ihm zu gestatten, den Kostenvorschuss in zwei Raten von Fr. 1'000.-- bis 31. Mai 2014 bzw. bis 30. Juni 2014 zu leisten,
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in Erwägung, | |
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass vorliegend der Beschwerdeführer noch innert der ihm nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzten Nachfrist um Fristerstreckung durch Gewährung von Ratenzahlungen ersucht hat, wobei er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass sich sein Vertreter am 23. Mai 2014 telefonisch nach dem Schicksal des Ratenzahlungsgesuchs erkundigt hat,
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dass es dem Wesen einer (regelmässig kurz zu bemessenden) Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_399/2013 vom 4. Juli 2013 mit Hinweis),
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dass der Beschwerdeführer sein Ratenzahlungsgesuch unter Hinweis auf einen beigelegten Kontoauszug damit begründet, dass er nicht in der Lage sei, sofort den ganzen Kostenvorschuss zu leisten,
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dass damit, erst recht nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises, kein besonderer Hinderungsgrund aufgezeigt wird, der eine ausnahmsweise Erstreckung der Nachfrist ermöglichte, dem Erstreckungsgesuch daher nicht entsprochen werden konnte,
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dass der Beschwerdeführer mithin die Nachfrist zur Leistung des Vorschusses ohne zureichenden Grund nicht eingehalten hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 11 |
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 23. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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