BGer 2C_452/2014 | |||
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BGer 2C_452/2014 vom 26.05.2014 | |
{T 0/2}
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2C_452/2014
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Urteil vom 26. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. März 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geb. 1989) stammt aus Mazedonien. Er heiratete am 14. Juli 2011 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau und lebte mit dieser in der Folge vom 27. August 2011 bis zum 29. April 2012 zusammen. Am 13. März 2013 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau es ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ging in seinem Urteil vom 25. März 2014 davon aus, dass es A.________ zwar gelungen sei, sich in beruflicher Hinsicht erfolgreich zu integrieren, doch halte er sich noch nicht be-sonders lange in der Schweiz auf und erscheine er weder in sprachlicher, sozialer noch kultureller Hinsicht überdurchschnittlich integriert. Seine Wiedereingliederungschancen in der Heimat seien intakt. Der Einwand, er sei Opfer psychischer Gewalt seitens der Schwiegermutter geworden, werde von ihm entgegen seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht belegt, weil entsprechende, seine Behauptung konkretisierende Vorbringen "schlichtweg" fehlten.
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1.2. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das kantonale Urteil aufzuheben und ihm einen Verbleibeanspruch "zuzubilligen". Allenfalls sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz oder das Amt für Migration und Integration zurückzuweisen. A.________ macht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt worden sei, indem das ausländerrechtliche Verfahren nicht bis zum Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen ehelicher Gewalt sistiert bzw. die entsprechenden Akten nicht beigezogen und er bzw. sein Onkel nicht - wie beantragt - mündlich angehört worden seien. Zumindest hätte hierüber in einer separat anfechtbaren Zwischenverfügung entschieden werden müssen. Indem das Verwaltungsgericht die Intensität der vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile "als nicht ausreichend für die Annahme von ehelicher bzw. familiärer Gewalt" bewertete, habe es Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verletzt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht praxisgemäss nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Art. 29 Abs. 2 BV steht seinerseits einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, seine Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nur knapp (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Mit deren Ausführungen dazu setzt er sich nicht verfassungsbezogen auseinander. Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich und in Verletzung von Art. 29 BV erfolgt, da die Akten aus dem Strafverfahren nicht beigezogen wurden und das ausländerrechtliche Verfahren nicht bis zu dessen Abschluss sistiert worden sei. Er führt indessen nicht aus, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz, dass aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könne, nachdem der Beschwerdeführer die behauptete eheliche Gewalt auch nicht ansatzweise belege, als unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dies ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 3 | |
3.1. Zwar kann nach der Rechtsprechung auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen, doch bildet nicht bereits jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen nachehelichen Härtefall und verschafft damit ein weiteres eigenständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt behauptet, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen; als solche gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, zivilrechtliche Schutzanordnungen oder einschlägige strafrechtliche Urteile (vgl. Art. 77 Abs. 6bis VZAE [SR 142.201]). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig belegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden darauf hingewiesen wird, dass bei einer Rückkehr die soziale Wiedereingliederung stark gefährdet erscheine. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Vorliegen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden dürfen, ist von Verfassungs wegen diesbezüglich ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013 S. 31 ff., dort S. 84 ff.).
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3.2. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, Opfer "familiärer" Gewalt geworden zu sein, indem sich die Schwiegermutter immer wieder in die Beziehung zu seiner Frau eingemischt habe; er hat aber weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht Elemente dargetan, welche eine psychische Oppression glaubhaft machen würden und die Anerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als verfassungsrechtlich geboten erscheinen liessen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234). Er hat auch nicht ansatzweise eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über ihn auszuüben, dargetan, wegen der bei "Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann", dass er "in einer [seine] Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt" (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234 mit Hinweisen). Der Ausgang des Strafverfahrens musste deshalb nicht abgewartet und von der beantragten Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens durfte abgesehen werden, zumal es der Beschwerdeführer ist, der mit Strafbefehl vom 16. Januar 2013 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit verurteilt wurde, wogegen er Einsprache erhoben hat.
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3.3. Der Umstand, dass sein Onkel und verschiedene Cousins in der Schweiz leben und sich der Beschwerdeführer mit diesen versteht, ändert nichts daran, dass er sich diesbezüglich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann: Die Ehe des Beschwerdeführers, welche bereits nach acht Monaten nicht mehr gelebt wurde, ist kinderlos geblieben. Der Beschwerdeführer hat Mazedonien als Erwachsener verlassen, sich nur kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten; zudem verfügt er in der Heimat noch über ein familiäres Umfeld, dem er regelmässig finanzielle Mittel zukommen lässt. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass seine dortige Wiedereingliederung als schwer gefährdet erscheint. Die familiären Beziehungen zu seiner hiesigen Verwandtschaft kann er von Mazedonien aus pflegen. Soweit er sich für das Strafverfahren zur Verfügung halten will, ist dies über punktuelle Aufenthalte möglich. Dass er hier eine Stelle gefunden und keine Sozialhilfe bezogen hat, bildet keinen Grund, von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen, der seine weitere Anwesenheit erforderlich machen würde.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Eingabe kann ohne Schriftenwechsel oder Beizug der Akten im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.2. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen ist; im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob er tatsächlich als prozessbedürftig gelten kann, nachdem er über einen monatlichen Einkommensüberschuss von Fr. 392.-- (bzw. Fr. 562.-- [unter Berücksichtigung der Zahlungen in die Heimat]) verfügt. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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