BGer 1B_186/2014 | |||
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BGer 1B_186/2014 vom 27.05.2014 | |
{T 0/2}
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1B_186/2014
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Urteil vom 27. Mai 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft March,
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Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. April 2014 des Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz.
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In Erwägung, | |
dass A.________ im Rahmen eines von ihm gegen B.________ anhängig gemachten Strafverfahrens gemäss am 28. April 2014 ergangener Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz in Anwendung von Art. 383 StPO zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- angehalten wurde;
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dass er gegen diese Verfügung zu Handen des Bundesgerichts gemäss Schreiben vom 19. Mai 2014 Beschwerde führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik an den Ermittlungsbehörden und an der angefochtenen kantonsgerichtlichen Verfügung übt;
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dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die auf Art. 383 StPO beruhende Verfügung gegen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verstossen soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - insbesondere diejenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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