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Informationen zum Dokument  BGer 1C_70/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_70/2014 vom 27.05.2014
 
{T 0/2}
 
1C_70/2014
 
 
Urteil vom 27. Mai 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
 
Postfach, 5001 Aarau 1 Fächer,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
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2.2. Wie eine verkehrsmedizinische darf auch eine verkehrspsychologische Abklärung nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Bestehen solche Zweifel und wird dementsprechend eine Fahreignungsabklärung angeordnet, so ist der Ausweis grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen. Dies wurde bereits im (nach dem hier angefochtenen Entscheid ergangenen) Urteil 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3 eingehend erläutert, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. auch Urteil 1C_35/2014 vom 20. Mai 2014 E. 4 und 5).
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2.3. Wer ohne Bewilligung auf einer öffentlichen, für den allgemeinen Verkehr nicht gesperrten Strasse ein Autorennen veranstaltet, daran teilnimmt oder an dessen Durchführung mitwirkt, erweckt offensichtlich ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Ein solches Verhalten ist verantwortungslos und legt nahe, dass der Betreffende charakterliche Defizite aufweist und keine Gewähr dafür bietet, seinen Pflichten als Lenker eines Motorfahrzeugs jederzeit zuverlässig nachzukommen. Insofern hat das Strassenverkehrsamt folgerichtig gehandelt, indem es dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzog und eine verkehrspsychologische Abklärung anordnete, nachdem es von den deutschen Behörden darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer nach ihren Erkenntnissen an einem illegalen Autorennen mitgewirkt habe.
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2.4. Für das Verwaltungsgericht ist es verantwortbar, dem Beschwerdeführer den Ausweis vorläufig zu belassen. Dieser Standpunkt lässt sich aufgrund der heute bekannten Umstände ohne Verletzung von Bundesrecht vertreten: Einerseits ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers, der seit dem 3. Dezember 1998 über den Führerausweis verfügt, ungetrübt, sodass der Vorfall vom 6. April 2013 angesichts der langjährigen Fahrpraxis als einmaliges Fehlverhalten erscheinen kann. Zudem hat der erstinstanzliche deutsche Strafrichter den Vorfall bzw. den Tatbeitrag des Beschwerdeführers offenkundig als nicht besonders schwerwiegend eingestuft und ihn mit einer massvollen Busse von 400 Euro bestraft sowie einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Anderseits ist das deutsche Strafverfahren, soweit ersichtlich, nicht abgeschlossen, womit auch noch nicht feststeht, wie sich der umstrittene Vorfall genau zugetragen und welche Rolle der Beschwerdeführer dabei gespielt hat. Da das Verwaltungsgericht jedoch keinen Anlass gesehen hat, den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich zu entziehen, besteht auch kein Anlass, vorsorglich, aufgrund nicht rechtskräftig festgestellter Tatsachen, eine Fahreignungsprüfung anzuordnen. Es erscheint unter diesen Umständen vielmehr gerechtfertigt, den rechtskräftigen Abschluss des deutschen Strafverfahrens abzuwarten, um anschliessend auf gesicherter Grundlage zu entscheiden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers in der Nacht von 5. auf den 6. April 2013 erhebliche Zweifel an dessen Fahreignung zu erwecken vermag, die verkehrspsychologisch abgeklärt werden müssen, oder ob das Entzugsverfahren einzustellen sei.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1.2 und 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zurückgewiesen mit der Anweisung, das Entzugsverfahren gegen A.________ nach der rechtskräftigen Erledigung des deutschen Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Für die Beschwerdeverfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von je Fr. 500.-- (insgesamt Fr. 1'000.--) zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten verfallen dem Kanton Aargau.
 
3. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht hat der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu tragen.
 
4. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen und für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Mai 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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