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Informationen zum Dokument  BGer 2C_493/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_493/2014 vom 27.05.2014
 
{T 0/2}
 
2C_493/2014, 2C_494/2014
 
 
Urteil vom 27. Mai 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, 
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Kendris AG,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2007,
 
direkte Bundessteuer 2007;
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. April 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Angefochten werden mit zwei separaten Rechtsschriften zwei Urteile, eines betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008, das andere betreffend die direkte Bundessteuer 2008. Praxisgemäss eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers. Es stehen sich je die gleichen Parteien gegenüber und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Urteil 2C_157/2014 und 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen).
2
2.2. Mit den angefochtenen Urteilen wird die Sache an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in StE 209 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_469/2013 und 2C_470/2013 vom 22. Mai 2013 E. 2.2). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss.
3
2.3. Da die angefochtenen Zwischenentscheide ihrem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fallen, ist die dagegen gerichtete Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch ihre Mitanfechtung zusammen mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
4
2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art.108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 27. Mai 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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