BGer 8C_365/2014 | |||
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BGer 8C_365/2014 vom 27.05.2014 | |
{T 0/2}
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8C_365/2014
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Urteil vom 27. Mai 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist
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für eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010.
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Nach Einsicht | |
in die Eingabe von A.________ vom 22. April 2014, worin er um Verlängerung der Frist zur Erhebung einer gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 gerichteten Beschwerde ersucht,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. April 2014, worin A.________ u.a. auf die fehlende gesetzliche Möglichkeit einer Fristverlängerung, hingegen auf die unter strengen Voraussetzungen gegebene Möglichkeit, eine versäumte Frist wiederherzustellen, hingewiesen wurde,
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in die Eingabe vom 7. Mai 2014 (Poststempel), mit welcher A.________ um Wiederherstellung der von ihm versäumten Frist zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 ersucht,
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in Erwägung, | |
dass der Gesuchsteller geltend macht, den auf dem Ediktalweg im Bundesblatt am 9. November 2010 veröffentlichten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 effektiv erst seit dem 25. März 2014 in den Händen zu halten,
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dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts am der Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG),
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dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
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dass das Bundesgericht im Schreiben vom 23. April 2014 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen hat,
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dass es der Gesuchsteller indessen trotz dieser Hinweise unterlassen hat, innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG spätestens am 9. Mai 2014 abgelaufenen Frist eine Beschwerdeschrift einzureichen,
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dass er damit den Mindestanforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 42 Abs.1 und 2 BGG offenkundig nicht gerecht wird,
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dass deshalb auf das - in der Sache übrigens ohnehin aussichtslose - Fristwiederherstellungsgesuch im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Mai 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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