BGer 9C_285/2014 | |||
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BGer 9C_285/2014 vom 30.05.2014 | |
{T 0/2}
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9C_285/2014
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Urteil vom 30. Mai 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ bezog mit Wirkung seit Juli 1997 eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle Zug vom 24. Januar 2000). Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs ordnete die mittlerweile zuständige IV-Stelle Schwyz eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (Verfügung vom 1. Oktober 2013).
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. März 2014).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen; die Rente sei weiterhin auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie den Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Zwischenverfügungen, mit denen eine Begutachtung angeordnet wird, sind vor kantonalem Versicherungsgericht resp. Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Vor Bundesgericht getragen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung jedoch nur, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit resp. Notwendigkeit einer Administrativbegutachtung mit den Argumenten, eine materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nach langjährigem Rentenbezug widerspreche der Rechtssicherheit und dem Vertrauensprinzip (Ziff. 3 und 22 ff. der Beschwerdeschrift), sowie, es handle sich um die Einholung einer unnötigen second opinion (Ziff. 27; vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Materielle Einwendungen wie diese können dem Bundesgericht nach dem Gesagten nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden. Das gilt auch, was die Rüge angeht, die Anordnung einer polydisziplinären Expertise verhindere eine gütliche Einigung über die Begutachtung, für welche bei einer bidisziplinären Raum bestehen würde (Ziff. 28; vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356).
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Das Vorbringen schliesslich, die Begutachtung sei nicht zumutbar, weil sie die Beschwerdeführerin übermässig belaste (Ziff. 16-21), betrifft zwar nicht die Gewährleistung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resultierenden Entscheidungsgrundlage. Substantielle Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Begutachtung sind indes nicht ersichtlich (vgl. auch E. 2.4.4 des angefochtenen Entscheids). Schon insoweit stellt sich die Frage, ob die Begutachtung unter diesem Aspekt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), nicht. Ohnehin ist die Frage, ob eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist, letztlich vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten (Urteil 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3).
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ein Schriftenwechsel ist nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Mai 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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