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Informationen zum Dokument  BGer 8C_281/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_281/2014 vom 03.06.2014
 
{T 0/2}
 
8C_281/2014
 
 
Urteil vom 3. Juni 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
 
6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Taggeld),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1971, war im Hausdienst des Spitals B.________ als Reinigungskraft mit einem Pensum von 25 % beschäftigt und bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am Abend des 30. Dezember 2009 auf dem Weg zur Arbeit auf einem Fussgängerstreifen angefahren wurde. Sie wurde ins Spital eingeliefert, wo eine Deckenplattenimpressionsfraktur BWK12 und eine LWK1-Fraktur diagnostiziert wurden. Es erfolgte eine stationäre konservative Behandlung bis zum 8. Januar 2010. Die CSS erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 20. April 2011 und Einspracheentscheid vom 27. Februar 2012 schloss sie den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen ein.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die weitere Ausrichtung von Taggeldern, einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung anbegehrt wurde, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. März 2014 teilweise gut und sprach der Versicherten Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober 2010 zu. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr Heilbehandlung und Taggelder zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Einholung eines Gerichtsgutachtens. Mit einer nachträglichen Eingabe wird die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 16. Mai 2014 eingereicht.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Der mit nachträglicher Eingabe eingereichte Arztbericht bleibt als neues Beweismittel (echtes Novum) im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).
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3. Neue Begehren sind im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365). Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit neu ein Anspruch auf Heilbehandlung geltend gemacht wird.
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4. Letztinstanzlich streitig ist damit nur noch, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2010 hinaus Anspruch auf Taggelder hat.
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4.1. Die Versicherte macht sinngemäss im Wesentlichen anhaltende unfallbedingte Beschwerden an der Wirbelsäule geltend. Sie beruft sich darauf, dass die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Unfallkausalität widersprüchlich seien und das kantonale Gericht diesbezüglich zu Unrecht nicht auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Center D.________, vom 13. Dezember 2012 abgestellt habe.
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4.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die physischen Unfallfolgen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer aufgrund von dessen Akten umfassend dokumentiert gewesen seien. Es sei gestützt darauf erstellt, dass diese Beschwerden spätestens Ende Oktober 2010 abgeheilt gewesen seien. Das von der Invalidenversicherung veranlasste und von der Beschwerdeführerin mit Replikergänzung nachgereichte Gutachten liste keine physischen Unfallfolgen auf, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch behandlungsbedürftig gewesen wären. Das kantonale Gericht stellte des Weiteren fest, dass der Beschwerdeführerin für ihre Beschäftigung als Reinigungskraft im Spital B.________ zu 25 % sowie als nebenamtliche Hauswartin zu etwa 13 % per Ende Oktober 2010 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.
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4.3. Der Taggeldanspruch erlischt beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 202). Die Gutachter attestierten nach ihren Untersuchungen im Oktober 2012 aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit um 50 %. Sie äusserten sich retrospektiv nicht im Einzelnen dazu, ab wann der Versicherten die entsprechenden Pensen zuzumuten gewesen wären, erwähnen jedoch, dass ab September 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit anvisiert, aber nicht umgesetzt worden sei. Das kantonale Gericht hat sich zum diesbezüglich massgeblichen Zeitpunkt eingehend geäussert und erkannt, dass die unfallbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, in der angestammten rückenbelastenden Tätigkeit im Umfang des bisherigen Pensums, Ende Oktober 2010 wieder hergestellt gewesen sei. Es wird beschwerdeweise nichts vorgebracht, was diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen liesse. Dass Ende Oktober 2010 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.1), wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht und es bestehen nach Lage der Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte.
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4.4. Zusammengefasst vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin die beantragte Zusprechung von Taggeldern über den 31. Oktober 2010 hinaus nicht zu begründen. Weitere Abklärungen zur Unfallkausalität sind mit Blick auf die dargelegten Erwägungen nicht angezeigt.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Juni 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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