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Informationen zum Dokument  BGer 2C_190/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_190/2014 vom 04.06.2014
 
{T 0/2}
 
2C_190/2014
 
 
Verfügung vom 04. Juni 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Rüd und/oder Dr. Dimitri Santoro,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen.
 
Gegenstand
 
Amtshilfe (DBA-USA),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3. Februar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 8. November 2012 kam die Eidgenössische Steuerverwaltung in zwei Schlussverfügungen, die sich auf A.________ bezogen, zum Ergebnis, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, um dem amerikanischen Internal Revenue Service (IRS) Amtshilfe zu gewähren und Unterlagen zu edieren. Hiergegen gelangte A.________ erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 beantragte er vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 3. Februar 2014 aufzuheben. Am 23. Mai 2014 zog A.________ seine Beschwerde zurück, wobei er darum ersuchte, von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren befreit zu werden.
1
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Rückzugs. Gleichzeitig befindet er über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2
2.2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zurückgezogen, womit das Verfahren abgeschrieben werden kann. Er hat die bisher entstandenen Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; THOMAS GEISER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 66 BGG). Anders als von ihm geltend gemacht, sind durch seine Eingabe dem Gericht bis zum Rückzug Aufwendungen erwachsen, die nicht als unbedeutend qualifiziert werden können. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
3
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juni 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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