BGer 5D_76/2014 | |||
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BGer 5D_76/2014 vom 04.06.2014 | |
{T 0/2}
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5D_76/2014
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Urteil vom 4. Juni 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kosten (Rückzug des Rechtsvorschlags),
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 26. Mai 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine (erstinstanzlich mit Kostenauflage von Fr. 240.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin ergangene) Abschreibungsverfügung (Abschreibung eines Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Rückzugs des Rechtsvorschlags durch die Beschwerdeführerin gegen eine Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 6'113.75) abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Urteil vom 26. Mai 2014 erwog, in ihrer Beschwerde beanstande die Beschwerdeführerin die Kostenauflage, indessen entspreche diese Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, die Beschwerdeführerin habe nämlich durch die unterbliebene Zahlung und ihren Rechtsvorschlag Anlass zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegeben, sodann wäre die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren (definitiver Rechtsöffnungstitel, keine Befreiung nach 81 Abs. 1 SchKG) unterlegen, schliesslich habe sie durch ihren am 23. März 2014 erklärten Rückzug die Gegenstandslosigkeit des seit dem 4. Februar 2014 anhängigen Rechtsöffnungsverfahrens verursacht,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 2014 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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