BGer 9C_271/2014 | |||
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BGer 9C_271/2014 vom 04.06.2014 | |
{T 0/2}
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9C_271/2014
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Urteil vom 4. Juni 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9100 Herisau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
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vom 20. Februar 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Im April 2008 leitete das Kantonale Arbeitsinspektorat des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen A.________ ein Verfahren wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit ein. Gemäss Verzeigungsrapport vom 20. August 2008 u.a. wegen Widerhandlung gegen das AHVG wurde A.________ vorgeworfen, er habe in den Jahren 2000 bis 2008 die drei Weissrussen B.________ und C.________ sowie D.________ im Umfang von rund 13'000 Stunden vor allem beim Umbau seines Privathauses schwarz arbeiten lassen. Am 18. Dezember 2012 erliess die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zwei Verfügungen, mit welchen sie A.________ zu Schadenersatz für entgangene Beiträge für die Jahre 2000 bis 2004 in der Höhe von Fr. 16'924.50 sowie zur Nachzahlung von Beiträgen von Fr. 12'139.70 von den in den Jahren 2005 bis 2008 ausgerichteten Löhnen verpflichtete.
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Am xxx 2012 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Damit wurde A.________ wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und Widerhandlung gegen das AHVG, begangen vom 22. November 2000 bis 15. April 2008, zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 200.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.- verurteilt. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten.
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In teilweiser Gutheissung der von A.________ gegen die beiden Verfügungen vom 18. Dezember 2012 erhobenen Einsprache reduzierte die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung betreffend entgangene Beiträge auf Fr. 8'462.50, während sie die Nachforderung von Beiträgen für die Jahre 2005 bis 2008 auf Fr. 5'803.40 herabsetzte (Entscheid vom 23. Oktober 2013).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides, eventuell die Aufhebung der Schadenersatzverfügung und die Reduktion der Beitragsforderung, beantragt hatte, wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden ab (Entscheid vom 20. Februar 2014).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. In BGE 137 V 51 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Da die Streitwertgrenze im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erreicht wird und weder ersichtlich ist noch vorgebracht wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 8'462.50 richtet. Zu prüfen ist somit einzig, ob der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht zur Nachzahlung von Beiträgen für die Jahre 2005 bis 2008 im Betrag von Fr. 5'803.40 verpflichtet wurde.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die Regelung von Art. 16 Abs. 1 AHVG, wonach die Verwirkungsfrist (BGE 117 V 208) grundsätzlich fünf Jahre beträgt, bei Nachforderungen, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, jedoch diese Frist massgebend ist, festgehalten, der Beschwerdeführer sei wegen Verstosses gegen Art. 87 AHVG verurteilt worden; diese Bestimmung sehe eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze vor; bei diesem Strafrahmen betrage die Verjährungsfrist sieben Jahre. Laut Art. 98 lit. c StGB beginne die Verjährung, wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. Diese Bestimmung, welche Dauerdelikte betrifft, sei hier anwendbar. Mit der sich über beinahe acht Jahre erstreckenden Beschäftigung der drei Weissrussen ohne Beitragsabrechnung habe der Beschwerdeführer über diesen gesamten Zeitraum ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt. Dieses habe erst mit der Kontrolle des Kantonalen Arbeitsinspektorats am 15. April 2008 geendet, sodass die strafrechtliche Verjährungsfrist an diesem Tag begonnen habe. Demzufolge sei die Forderung der Ausgleichskasse nicht verjährt.
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3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Dauerdelikt aus. Die einzelnen Vergehen könnten nicht zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Zwischen den strafrechtlichen Vergehen hätten stets längere Zeiträume gelegen; deshalb scheide ein Dauerdelikt aus. Es treffe nicht zu, dass er infolge der sich über fast acht Jahre erstreckenden Beschäftigung der Weissrussen ohne Beitragsabrechnung über den ganzen Zeitraum ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt hat. Die Weissrussen seien jedes Jahr aufs Neue zwecks Instruktionen und Schulungen für einen bestimmten Zeitraum und bestimmte Projekte eingereist und hätten die Schweiz danach wieder verlassen. Die Verjährungsfrist sei für jeden Arbeitseinsatz der Weissrussen gesondert zu berechnen. Die mit den unregelmässigen Arbeitseinsätzen zusammenhängende Nichtabrechnung der AHV-Beiträge sei nicht mit einem Dauerdelikt vergleichbar, bei welchem der rechtswidrige Zustand über eine gewisse Zeit durch den Täter aufrecht erhalten bleibt.
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4. Die Ausgleichskasse hat die Beitragsforderung für die Jahre 2005 bis 2008 am 18. Dezember 2012 verfügungsweise geltend gemacht. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG wurde mit dieser Nachzahlungsverfügung ungeachtet längerer strafrechtlicher Fristen die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die für 2007 und 2008 geschuldeten Beiträge gewahrt. Die Beiträge, welche die Ausgleichskasse für die Jahre 2005 und 2006 nachgefordert hat und die sich laut Einspracheentscheid auf Fr. 2'250.-, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 783.35 für das Jahr 2005, und auf Fr. 1'586.05, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 473.15 für das Jahr 2006, belaufen, wurden unter Berücksichtigung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) ebenfalls rechtzeitig verfügt: Wie bereits erwähnt, erging die Nachzahlungsverfügung am 18. Dezember 2012. Nach Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt. Da aufgrund der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren die Beiträge nicht innert fünf, sondern innert sieben Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend zu machen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG), ist mit der Verfügung vom 18. Dezember 2012 die Verjährungsfrist für das Jahr 2006 und auch für das früheste Jahr 2005 eingehalten. Ob die Straftatbestände der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und der Widerhandlung gegen das AHVG als Dauerdelikte gemäss Art. 98 lit. c StGB (vgl. BGE 129 II 385 E. 4.2.1 S. 352) zu qualifizieren wären, was Verwaltung und Vorinstanz annehmen, vom Beschwerdeführer dagegen mit ausführlicher Begründung bestritten wird, kann somit offenbleiben.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juni 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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