BGer 2C_366/2014 | |||
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BGer 2C_366/2014 vom 06.06.2014 | |
{T 0/2}
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2C_366/2014
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Urteil vom 6. Juni 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________,
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4. D.A.________,
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5. E.A.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung; Wiedererwägung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. März 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.A.________ (Nigerianer; 1976) heiratete am 19. Januar 2004 in Lagos/Nigeria eine Schweizer Bürgerin. 2004 kamen Zwillinge und 2006 das dritte Kind zur Welt. Am 2. Februar 2005 reiste A.A.________ illegal in die Schweiz; am 23. September 2005 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 31. August 2010 geschieden.
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1.2. Am 18. Oktober 2013 stellte A.A.________ zusammen mit seinen drei Kindern und seiner Ex-Ehefrau ein "Wiedererwägungsgesuch"; er beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung seines Rechts auf Familienleben. Das Departement wies sein Gesuch am 21. November 2013 ab. Die Beschwerde dagegen war vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.
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1.3. Mit verbesserter Beschwerde vom 28. April 2014 beantragen A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________, E.A.________, die Verfügung vom 21. November 2013 aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013 gutzuheissen, A.A.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. das Departement anzuweisen, eine solche auszustellen, eventualiter die Ausweisung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzudrohen. Zudem beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Implizit beantragen sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. März 2014.
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2.
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2.1. Die Beschwerdeführer machen gestützt u.a. auf Art. 8 und 14 EMRK einen Rechtsanspruch in vertretbarer Weise geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher grundsätzlich zulässig. Nicht einzutreten ist aber insoweit, als sich die Beschwerde auch gegen die Verfügung des Departements richtet, bildet doch nach dem Devolutiveffekt das angefochtene Urteil alleiniger Anfechtungsgegenstand (vgl. Art. 86 BGG; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Streitgegenstand ist lediglich das Nichteintreten auf ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung.
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2.2. Die Beschwerdeführer beantragen eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG, um diejenige vor der Vorinstanz beantragte, aber nicht durchgeführte nachzuholen. Sie sind der Auffassung, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK anwendbar sei: es handle sich einerseits um ein Zivil- (Besuchsrechte) und andererseits um ein Strafverfahren (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung = Strafe).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Das in der Sache ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2012 ist rechtskräftig; auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde ist dieses nicht eingetreten. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden ist. Dieser Entscheid könnte nur durch eine Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgehoben werden; ein solches Gesuch wurde nicht gestellt.
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2.3.2. Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November 2012 waren die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinen Kindern Thema. Schon damals hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 von seiner Familie regelmässig Besuche, Fotos und Souvenirs erhalte, er täglich mit seinen Kindern telefoniere und sie sich gegenseitig Briefe schreiben würden. Im Urteil vom 13. März 2014 ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht von veränderten Umständen gegenüber dem 2. November 2012 ausgegangen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Ex-Frau des Beschwerdeführers 1. Die Beschwerdeführer wiederholen diese Umstände vor Bundesgericht, unterlassen es allerdings dazulegen, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz falsch sind und sich die Umstände wesentlich geändert hätten.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 6. Juni 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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