BGer 2D_49/2014 | |||
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BGer 2D_49/2014 vom 06.06.2014 | |
{T 0/2}
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2D_49/2014
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Urteil vom 6. Juni 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21,
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Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Steuererlass, Staats- und Gemeindesteuern 1995-2002, Nachsteuern;
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. April 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,
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2.2. Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
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2.3. Die Beschwerdeführerin legt in ihrem Schreiben in keiner Weise dar, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen könnte. Sie macht geltend, zu bedauern, dass sie die Frist verpasst habe und die Nachsteuer nicht bezahlen zu können. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt sie sich nicht sachbezogen auseinander. Auf ihre Eingabe ist deshalb ohne Weiterungen nicht einzutreten; dies kann durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
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2.4. Nachdem die Eingabe der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitet wurde und die Beschwerdeführerin vor Erlass des vorliegenden Urteils nicht angefragt worden ist, ob sie mit der Weiterleitung einverstanden sei, rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
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3.
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Lausanne, 6. Juni 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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