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Informationen zum Dokument  BGer 2C_511/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_511/2014 vom 07.06.2014
 
{T 0/2}
 
2C_511/2014
 
 
Urteil vom 7. Juni 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben.
 
Gegenstand
 
Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Januar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Eigenössische Steuerverwaltung (ESTV) hielt am 29. September 2010 fest, dass die A.________ AG für die Jahre 2001/2002 Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 86'765.-- zzgl. Verzugszins schulde. Die Einsprache wurde am 13. August 2012 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde seinerseits mit Urteil vom 30. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Am 8. Mai 2014 (Datum des Poststempels) gelangte die A.________ AG an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben.
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2. Auf die Beschwerde ist ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Die Beschwerdefrist an das Bundesgericht beträgt 30 Tage nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Das Urteil das Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2014 (08:42 Uhr) eröffnet worden; ihre Eingabe vom 7. Mai 2014 ist somit verspätet. Hieran ändert nichts, dass die ESTV sie am 8. April 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darum ersucht hat, den ausstehenden Betrag von Fr. 86'765.00 nunmehr bis zum 9. Mai 2014 zu begleichen.
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3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juni 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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