BGer 5A_471/2014 | |||
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BGer 5A_471/2014 vom 10.06.2014 | |
{T 0/2}
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5A_471/2014
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Urteil vom 10. Juni 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
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Y.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Abschreibungsverfügung und einen Nichteintretensentscheid (ergangen im Rahmen zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik und im Pflegezentrum A.________) abgewiesen, die vorinstanzlichen Entscheide bestätigt und die Beschwerde zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die zuständige Klinikleitung des Pflegezentrums A.________ überwiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe das Bezirksgericht B.________ das mit Fax-Eingabe eingeleitete Beschwerdeverfahren abgeschrieben und ebenso zu Recht sei dieses Gericht auf die verspätete weitere Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, die zuständige Klinikleitung habe die Beschwerde als Entlassungsgesuch zu behandeln,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 29. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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