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Informationen zum Dokument  BGer 6B_863/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_863/2013 vom 10.06.2014
 
{T 0/2}
 
6B_863/2013
 
 
Urteil vom 10. Juni 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landfriedensbruch, Anklagegrundsatz, Verschlechterungsverbot,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 20. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erliess am 8. Mai 2012 einen Strafbefehl gegen X.________ wegen Landfriedensbruchs, begangen am 21. Januar 2012 in Bern, und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.--. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte nahm am 21.01.2012 an einer unbewilligten Demonstration (Wipe out WEF [World Economic Forum Davos]) in der Stadt Bern teil. Bereits vor der Demonstration war zu Gewalt aufgerufen worden. An der Demonstration beteiligten sich rund 100 Personen. Ein Grossteil der Teilnehmer war ganz oder teilweise vermummt und trug Schutzbrillen. Es wurden Knallkörper und Leuchtpetarden gezündet und gegen die Polizei geworfen. Der Beschuldigte trug einen Pfefferspray auf sich.
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B. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 26. November 2012 auf dessen Einsprache hin wegen versuchten Landfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--.
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C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- für das Verfahren vor Regional-, Ober- und Bundesgericht zuzusprechen. Eventualiter sei ihm vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer zog das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.
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1.2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Verweisungen auf die bisherigen Ausführungen sind unbeachtlich (vgl. Urteil 6B_1180/2013 vom 22. April 2014 E. 2).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sowohl die Angabe von Ort und Zeit der Tatbegehung als auch die Sachverhaltsschilderung seien als unpräzise zu bezeichnen.
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2.2. Nach der Vorinstanz geht aus dem Strafbefehl klar hervor, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Demonstration vorgeworfen wird, welche zur Gewalt geneigt war und aus welcher schliesslich Gegenstände gegen Polizeibeamte geworfen wurden. Der exakte Ort innerhalb der Stadt Bern sei zwar nicht genannt. Die Demonstration werde jedoch mit Datum und Bezeichnung "Wipe out WEF" eindeutig individualisiert. Der Beschwerdeführer habe gewusst, was ihm vorgeworfen wird.
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2.3. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Der Strafbefehl enthält den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um. Tatort und Tatzeit sind, soweit es die Beweislage erlaubt, möglichst präzise zu umschreiben (Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Die StPO ist nicht formalistisch auszulegen (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 6B_908/2013 vom 20. März 2014 E. 2.5).
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2.4. Der Strafbefehl enthält Ort und Datum, bezeichnet aber die "Zeit" sowie den "Ort" nicht präzise. Er umschreibt indessen die unbewilligte Demonstration ("Wipe out WEF") eindeutig und angesichts des konkreten Verlaufs hinreichend bestimmt. Er nennt den Aufruf zur Gewalt, die Vermummung, das Zünden von Knallkörpern und Leuchtpetarden, ihren Wurf gegen Polizeibeamte sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers, der einen Pfefferspray auf sich trug. Der Strafbefehl enthält den nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestand Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB, wie das Art. 325 Abs. 1 lit. g und Art. 353 Abs. 1 lit. d StPO vorschreiben. Damit genügt er seiner Informations- und Umgrenzungsfunktion.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erstinstanz habe ihn wegen versuchten Landfriedensbruchs schuldig gesprochen. Er habe Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Anschlussberufung auf die Sanktion beschränkt. Indem die Vorinstanz ihn wegen vollendeten Landfriedensbruchs verurteile, verletze sie das Verschlechterungsverbot von Art. 391 StPO.
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3.2. Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund der Anschlussberufung könne sie die Sanktion erhöhen. Weiter kommt sie zum Ergebnis, das Verständnis des Verschlechterungsverbots nach dem bisherigen kantonalbernischen Strafprozessrecht (Art. 358 Abs. 2 aStrV) habe sich mit der StPO nicht geändert. Mit einer Verurteilung wegen vollendeten statt versuchten Landfriedensbruchs ändere sich weder die Deliktsart noch die Strafandrohung. Es entfalle einzig der Strafmilderungsgrund von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB. Es liege keine strengere oder schärfere juristische Qualifikation vor. Eine Verurteilung wegen vollendeter Begehung sei möglich.
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3.3. Das Bundesgericht entschied die Auslegung von Art. 391 Abs. 2 StPO in BGE 139 IV 282 (vgl. ferner Urteile 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 und 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014). Diese Urteile waren der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt nicht bekannt. Nach dieser Rechtsprechung verletzen sowohl die Sanktionsverschärfung als auch die strengere Tatqualifikation Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO. Massgebend ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
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4. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss. Der Schuldspruch wegen des vollendeten Delikts erfasst den Versuch. Eine Rückweisung zur Prüfung einer versuchten Begehung erweist sich unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als wenig sinnvoll. Auf die als unzutreffend gerügte Auslegung von Art. 260 StGB ist einzutreten.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Zusammenrottung. Eine friedensbedrohende Grundstimmung anzunehmen, sei als unzulässige Verallgemeinerung und Vorverurteilung zu werten. Mit der Einkesselung entfalle die Öffentlichkeit. Es liege keine Teilnahme vor, denn die Demonstration habe nicht mehr verlassen werden können. Der Fackelwurf sei erst nach der Einkesselung erfolgt. Dieser sei nicht versuchte Gewalttätigkeit, sondern, wenn überhaupt, Androhung von Gewalt. Dass er symptomatisch für die Grundhaltung der Demonstrierenden gewesen sei, bleibe eine unzulässige Vermutung. Die strafrechtliche Erheblichkeit fehle. Werde der Vorsatz damit konstruiert, er habe schon zu Beginn um mögliche Gewalttätigkeiten wissen müssen, führe das zu einer nicht hinnehmbaren Vorverlagerung der Strafbarkeit.
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5.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatten sich am 21. Januar 2012 um 14 Uhr ca. 100 Personen als kompakte Gruppe von der Reitschule Richtung Bollwerk mit Ziel Heiliggeistkirche begeben. Von Beginn weg wurden Knallkörper und Leuchtpetarden gezündet. Es wurden 30 Knallkörper, 10 Leuchtfackeln, 10 Pfeffersprays, 50 Schutzbrillen, 10 Helme und 5 Gesichtsmasken sichergestellt. Im Vorfeld erfolgten teilweise aggressiv formulierte Aufrufe, weshalb Polizei und Medien von einem erheblichen Gewaltpotenzial ausgingen.
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5.3. Demonstrationen sind eine Form des gesteigerten Gemeingebrauchs und dürfen daher der Bewilligungspflicht unterworfen werden. Die öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen verbunden sind. Die verfassungsmässige Meinungs- und Versammlungsfreiheit bezieht sich auf friedliche Veranstaltungen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Straftaten jeder Art kann die Bewilligung einer Demonstration verweigert werden (BGE 127 I 164 betreffend Demonstration anlässlich des Weltwirtschaftsforums Davos im Jahre 2001). Die zu beurteilende Kundgebung war nicht bewilligt.
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5.4. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Abs. 1). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2).
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5.5. Die Vorinstanz nimmt zutreffend eine friedensstörende Grundstimmung an. Der aggressive Aufmarsch der schwarz gekleideten, teils maskierten und vermummten, Knallkörper und Leuchtpetarden ("Pyros") werfenden, kompakten Hundertschaft erscheint als gewaltbereit auftretende Macht. Er fand unter angestrebter Öffentlichkeitswirkung und gesteigertem Gemeingebrauch auf öffentlichem Boden im Zentrum von Bern statt. Gemäss ihrem Auftreten und den mitgeführten Gegenständen (oben E. 5.2) waren die Beteiligten auf eine Konfrontation mit der Polizei eingestellt. Nach der Erstinstanz wurden schwerere Ausschreitungen einzig durch das für sie überraschend grosse Polizeiaufgebot verhindert. Der Aufmarsch ist als öffentliche Zusammenrottung zu qualifizieren.
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5.6. Teilnehmer ist, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den Beobachter als deren Bestandteil erscheint (BGE 108 IV 33 E. 3a).
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5.7. Die Teilnahme ist nur strafbar, wenn mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden. Solche Handlungen müssen als "Tat der Menge", der Zusammenrottung, erscheinen, in ihren Auswirkungen aber nicht schwer sein (BGE 108 IV 33 E. 2; 103 IV 241 E. 2a).
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5.7.1. Der Begriff der Gewalttätigkeiten ist eigenständig tatbestandskonform auszulegen. Die Menge muss ihren friedensbedrohenden Charakter tatsächlich betätigen (vgl. MARK PIETH, Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 226). Unter Gewalttätigkeit ist eine "aktive, aggressive Einwirkung auf Menschen oder Sachen" zu verstehen (BGE 108 IV 175 E. 4).
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5.7.2. Als Gewaltakt beurteilt die Vorinstanz den gezielten Fackelwurf eines Beteiligten gegen die Polizei bzw. die Polizeikette (Urteil S. 19, 25, 28). Er ist Ausdruck der gewaltbereiten Grundhaltung und symptomatisch für die Stimmung, welche die Menge antrieb. Der Fackelwerfer trat aus der Menge heraus zum Wurf, zog sich danach wieder in ihren Schutz zurück und schleuderte in der Folge erneut einen Gegenstand gegen die Polizei. Der Fackelwurf erscheint als Tat der Zusammenrottung und ist den Teilnehmern zuzurechnen.
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5.7.3. Mit dem gezielten Fackelwurf auf Menschen wurde eine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes tatsächlich begangen und entgegen der Beschwerde nicht bloss angedroht. Das Schleudern von Petarden ist gewalttätig (BGE 108 IV 33 E. 2). Der Fackelwurf ist nicht anders zu beurteilen, nur weil er nicht vor (wie offenbar der Beschwerdeführer voraussetzen will), sondern während des Eingreifens der Polizei bzw. der Formierung einer Polizeikette erfolgte. Der Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung als Voraussetzung der Teilnehmerstrafbarkeit ist gegeben.
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5.8. Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (BGE 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6S.118/2000 vom 19. April 2000 E. 3). Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teilnehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a).
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5.9. Das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO untersagt es Rechtsmittelinstanzen nicht, in ihren Erwägungen die Tat frei zu beurteilen. Entscheidend ist, dass sich dies nicht in einem schärferen Schuldspruch oder einer härteren Sanktion im Dispositiv niederschlägt (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.1 und 2.2).
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6. Der vollendete Versuch kommt in der vorliegenden Konstellation dem vollendeten Landfriedensbruch nahe. Am massgebenden Verhalten des Beschwerdeführers ändert sich durch die Versuchsqualifikation nichts. Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz eine Straferhöhung beantragte (bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und Verbindungsbusse von Fr. 600.--). Das Verschlechterungsverbot schliesst eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen (Zusatz-) Strafe durch das Bundesgericht wie in der Folge einer Rückweisung durch die Vorinstanz aus (Urteil 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 87 E. 6 S. 97). Die Strafe erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des vollendeten Versuchs angemessen. Der Beschwerdeführer ficht sie denn auch nicht an (vgl. BGE 140 III 86 E. 2).
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7. Das Entschädigungsbegehren betreffend das kantonale Verfahren begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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8. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist gleichlautend mit dem erstinstanzlichen Urteil des "versuchten" Landfriedensbruchs schuldig zu sprechen und das Dispositiv mit Art. "22" StGB zu ergänzen. Dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern hat ihn für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2013 wird auf "versuchten" Landfriedensbruch abgeändert.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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