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Informationen zum Dokument  BGer 1F_16/2014  Materielle Begründung
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BGer 1F_16/2014 vom 11.06.2014
 
{T 0/2}
 
1F_16/2014
 
 
Urteil vom 11. Juni 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Gesuchsgegner,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_119/2014 vom 26. März 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2014 (1B_119/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 13. Mai 2014 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. März 2014 ersucht hat;
 
dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe von Art. 122 lit. c BGG und Art. 123 Abs. 1 BGG beruft;
 
dass sich indessen aus der Eingabe nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die Revisionsgründe gemäss Art. 122 BGG und Art. 123 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten;
 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist;
 
dass somit die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juni 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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