BGer 8C_71/2014 | |||
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BGer 8C_71/2014 vom 12.06.2014 | |
{T 0/2}
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8C_71/2014
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Urteil vom 12. Juni 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 19. September 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1977 geborene A.________ war als Temporärangestellter der B.________ Ltd. bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 12. Januar 2010 auf einer Baustelle ein etwa eine Tonne schweres Metallteil auf den rechten Unterschenkel fiel. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; für die verbleibenden Unfallfolgen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. August 2012 und Einspracheentscheid vom 11. April 2013 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % und ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. September 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Änderung des Einspracheentscheides und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zu bezahlen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung hat.
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3. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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Erwägung 4 | |
4.1. Vorinstanz und Verwaltung bemassen das Valideneinkommen des Versicherten gestützt auf den Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015 auf Fr. 69'886.-. Die Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem Gesamtarbeitsvertrag ist grundsätzlich zulässig (Urteil 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.2). Entgegen den Ausführungen des Versicherten kann demgegenüber nicht der zuletzt erzielte Stundenlohn auf einen Jahresverdienst umgerechnet werden, da nicht davon auszugehen ist, dass er ohne den Unfall im Jahre 2012 den entsprechenden Lohn erzielen würde. Soweit er sich bei seinen Ausführungen auf Art. 22 Abs. 4 UVV und die dazu ergangene Rechtsprechung beruft, ist festzuhalten, dass diese sich auf die Bemessung des (vorliegend nicht streitigen) versicherten Verdienstes und nicht auf die Ermittlung des Valideneinkommens beziehen. Versicherter Verdienst und Valideneinkommen werden zwar nach ähnlichen, nicht aber nach den gleichen Grundsätzen bemessen.
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4.2. Diesem Valideneinkommen von Fr. 69'886.- stellten Vorinstanz und Verwaltung ein gestützt auf DAP-Zahlen ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 59'721.- gegenüber. Soweit der Versicherte sich gegen diese Vorgehensweise wendet und eine Bemessung des Invalideneinkommen gestützt auf die Zahlen der LSE verlangt, ist festzuhalten, dass bei Verwendung der LSE-Zahlen ein höheres Invalideneinkommen und damit ein tieferer Invaliditätsgrad resultieren würde: Auszugehen wäre vom Durchschnittseinkommen für Männer im Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'901.- (LSE 2010, Tabelle TA 1, Zeile "Total"). Dieser Wert wäre auf ein Jahr hoch- und auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90, Tabelle B 9.2) umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen wäre sodann an die bis zum Jahr 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne anzupassen (Lohn 2010 x [2188 : 2151]). Es ist zu erwarten, dass der Versicherte diesen Lohn erzielen könnte; somit wäre vom entsprechenden Tabellenlohn entgegen seinen Ausführungen kein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 vorzunehmen. Demnach ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'366.15 (Fr. 4'901.- x 12 x [41.7 : 40] x [2188 : 2151]). Dieser Wert liegt über dem von Vorinstanz und Verwaltung ermittelten Wert von Fr. 59'721.-, womit sich die Bemessung des Invaliditätseinkommens aufgrund der Zahlen der DAP zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt.
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4.3. Ist somit weder die Bemessung des Validen- noch jene des Invalideneinkommens zu beanstanden, so bestehen Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid zu Recht; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juni 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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