BGer 9C_353/2014 | |||
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BGer 9C_353/2014 vom 12.06.2014 | |
{T 0/2}
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9C_353/2014
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Urteil vom 12. Juni 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen,
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Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
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vom 11. April 2014.
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid vom 11. April 2014, mit welchem das Obergericht des Kantons Schaffhausen die von der Versicherten gegen eine Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 6. Mai 2013 erhobene Beschwerde abwies,
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in die dagegen gerichtete Beschwerde vom 5. Mai 2014 (Poststempel),
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in die Verfügung vom 12. Mai 2014, mit welcher das Bundesgericht auf den Mangel der fehlenden Vollmacht hinwies und eine Frist bis 30. Mai 2014 zur Behebung dieses Mangels ansetzte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in Erwägung, | |
dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Mangel der fehlenden Vollmacht nicht innert der mit Verfügung vom 12. Mai 2014 gesetzten Frist behoben worden ist,
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dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Eingabe vom 5. Mai 2014 überdies den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügen würde, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sie sich nämlich darauf beschränkt, Kritik an einer - mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehenden - Hospitalisierung im Spital B.________ vom Frühjahr 2014 zu üben, und damit keinerlei Bezug nimmt auf die Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bildende Frage, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2013 auf das Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. dazu Art. 87 Abs. 2 IVV),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juni 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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