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Informationen zum Dokument  BGer 1C_206/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_206/2014 vom 13.06.2014
 
{T 1/2}
 
1C_206/2014
 
 
Urteil vom 13. Juni 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verein gegen Tierfabriken Schweiz, c/o Herrn Erwin Kessler, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensentscheid,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
1 Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.
1
2 Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die beantragte Amtshandlung unterbleiben, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
2
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, das Interesse an der Beurteilung des streitigen Demonstrationsgesuchs gründe nicht in einem öffentlichen, sondern in einem privaten Interesse des Beschwerdeführers. Allein der Umstand, dass eine Verletzung der Demonstrationsfreiheit geltend gemacht werde, sei nicht ausreichend bzw. stehe einen Nichteintreten nicht entgegen. Auch genüge es nicht, dass sich möglicherweise gleiche Fragen bei künftigen Gesuchen erneut stellen könnten, da andernfalls die Erhebung eines Kostenvorschusses oder das Nichteintreten nahezu immer ausgeschlossen wäre, könnten sich doch beinahe alle vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fragen künftig wieder einmal stellen. Ohnehin seien Gesuche betreffend die Bewilligung von Demonstrationen jeweils aufgrund der konkreten Verhältnisse zu beurteilen; so könne sich etwa bei Gesuchen in anderen Gemeinden aufgrund anderer Gegebenheiten vor Ort ein gänzlich anderes Bild ergeben. Im Übrigen habe das Bundesgericht bereits im Urteil 1C_322/2011 vom 19. Dezember 2011 Leitlinien für Gesuche wie das Vorliegende vorgegeben.
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3.2. Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Es erscheint sachlich vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich, die öffentlichen Interessen i.S.v. § 79 Abs. 2 VRG restriktiv auszulegen, um zu verhindern, dass die Regel (Nichteintreten bzw. Abschreiben) zur Ausnahme wird. Dies wäre der Fall, wenn bereits die Rüge der Verletzung der Demonstrationsfreiheit oder eines anderen Grundrechts genügen würde, um ein öffentliches Beschwerdeinteresse zu begründen, oder aber die blosse Möglichkeit, dass sich die gleichen Rechtsfragen in einem künftigen Verfahren erneut stellen könnten.
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Erwägung 4
 
4.1. Es ist unstreitig, dass Erwin Kessler (Präsident des VgT) zusammen mit zwei weiteren Aktivisten am 3. November 2013 von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr vor der katholischen Kirche in Sirnach gegen die Kaninchenhaltung einer Familie demonstriert hat. Die Staatsanwaltschaft bestrafte Erwin Kessler deshalb mit Strafbefehl vom 27. Januar 2014 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Dagegen erhob Erwin Kessler Einsprache; er gab zu Protokoll, dass er nicht die geplante, sondern lediglich eine nichtbewilligungspflichtige Klein-Kundgebung durchgeführt habe. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 24. Februar 2014 das Strafverfahren ein.
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4.2. Das DIV ging in seiner Nichteintretensverfügung vom 6. Januar 2014 vermutlich noch vom Sachverhalt des Strafbefehls aus. Allerdings waren die Umstände der Kundgebung vom 3. November 2013 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für den Nichteintretensentscheid nicht relevant:
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Erwägung 5
 
5.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteil 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2; Urteil 8C_953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen gebietet das Verfassungsrecht die Setzung einer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses, insbesondere nach Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urteil 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Derartige Gesuche wurden vorliegend nicht gestellt.
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5.2. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach ist der Zugang zu den Gerichten nicht absolut gewährleistet; er steht vielmehr unter dem Vorbehalt, dass die einschlägigen Prozessvoraussetzungen eingehalten sind, zu denen insbesondere auch Fristen gehören. Die Staaten haben einen Ermessensspielraum in der Ausgestaltung der Verfahrensvorschriften; diese müssen jedoch ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen den Zugang zum Gericht nicht seiner Substanz berauben oder in unverhältnismässiger Weise einschränken (Urteil i.S. 
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5.3. Art. 62 Abs. 3 BGG gilt nur für das bundesgerichtliche und Art. 101 Abs. 3 ZPO nur für das zivilprozessuale Verfahren. Dagegen hat der Gesetzgeber beispielsweise im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit entspricht die Nachfristsetzung bei verpasster Frist zur Leistung des Kostenvorschusses keinem allgemeinem Rechtsgrundsatz (vgl. Urteil 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.1). Die Kantone sind daher nicht verpflichtet, eine Art. 62 Abs. 3 BGG oder Art. 101 Abs. 3 ZPO analoge Bestimmung ins kantonale Verfahrensrecht zu übernehmen (Urteil 1C_330/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.2; Urteil 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2).
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5.4. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf einer politisch motivierten Rechtsverweigerung. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, entspricht es konstanter Praxis, bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kostenvorschusses auf einen Rekurs oder eine Beschwerde nicht einzutreten. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Nichteintretensentscheid erging damit ohne Ansehen der Person des Beschwerdeführers und der Sache, namentlich des Kundgebungszwecks.
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Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 13. Juni 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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