BGer 6B_394/2014 | |||
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BGer 6B_394/2014 vom 13.06.2014 | |
{T 0/2}
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6B_394/2014
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Urteil vom 13. Juni 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfacher Betrug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Februar 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2014 wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht einen Freispruch (act. 1).
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Da die Beschwerde keine Begründung enthielt, wurde die Beschwerdeführerin auf diesen Mangel aufmerksam gemacht (act. 7). Darauf hat sie eine Begründung nachgereicht (act. 8). Es kann offenbleiben, ob diese noch innert Frist erfolgt ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
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Die Beschwerdeführerin macht zum einen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Ziff. 1). Sie begründet die Rüge nicht, weshalb das Vorbringen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.
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In Bezug auf die Frage der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz übergehe, "dass die von mir eingereichten Unterlagen erst nach 7 Monaten vermisst wurden, obwohl ich während dieser Zeit in ständigem Kontakt mit dem Sozialamt war" (Ziff. 2). Offenbar geht es bei diesem für sich allein unverständlichen Vorbringen darum, dass die Beschwerdeführerin angeblich sieben Monate warten musste, bis ihr das Sozialamt ihre Unterlagen aushändigte (Kopie einer Stellungnahme in act. 9 S. 1 unten). Indessen ergibt sich daraus nicht, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien als Schutzbehauptungen zu werten (Urteil S. 7 E. 4), offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre, noch lässt sich daraus herleiten, inwieweit die Sozialen Dienste ihren Irrtum mit einem Minimum von Aufmerksamkeit hätten vermeiden können.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 11 und 12) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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