BGer 5A_821/2013 | |||
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BGer 5A_821/2013 vom 16.06.2014 | |
{T 0/2}
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5A_821/2013
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Urteil vom 16. Juni 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Herb,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. September 2013.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ (1973) und Y.________ (1974) heirateten im Jahr 2000. Sie haben die gemeinsamen Kinder A.________ (2005) und B.________ (2008). Seit Februar 2009 leben die Parteien getrennt. Dabei zog die Mutter mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung in C.________ aus und kehrte an ihren früheren Wohnort D.________ zurück.
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B. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens, welches mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 25. August 2011 seinen Abschluss fand, wurde die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt.
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C. Gegen dieses Urteil hat X.________ am 30. Oktober 2013 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Stempel vom 23. April 2014 hat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Gegenpartei hat nicht von sich hören lassen.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine nicht vermögensrechtliche Nebenfolge einer Scheidung; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. In der Sache bestritt der Vater die Erziehungsfähigkeit der Mutter, indem er ihr insbesondere Wahnvorstellungen und fehlende Kooperation vorwarf.
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3. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der unterlassenen Kindesanhörung eine Verletzung von Art. 133 Abs. 2 ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der bejahten Erziehungsfähigkeit der Mutter eine Verletzung von Art. 133 Abs. 1 ZGB und Art. 296 Abs. 1 ZPO geltend.
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4. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
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5. In Bezug auf die Feststellung der elterlichen Erziehungsfähigkeit kommen die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zum Tragen. Allerdings ist auch in diesem Bereich eine antizipierte Beweiswürdigung statthaft (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735; Urteile 5A_859/2009 vom 25. Mai 2010 E. 4.3.1; 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 6.3.1; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1), ja sogar geboten, ansonsten die Feststellung des relevanten Sachverhaltes nie zu einem Abschluss kommen könnte.
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6. Zusammenfassend ergibt sich, dass in dahingehender Gutheissung des Eventualbegehrens und Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur Anhörung der Kinder und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. In dahingehender Gutheissung des Eventualbegehrens und Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. September 2013 wird die Sache zur Anhörung der Kinder und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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