BGer 9C_317/2014 | |||
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BGer 9C_317/2014 vom 16.06.2014 | |
{T 0/2}
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9C_317/2014
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Urteil vom 16. Juni 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, geboren 1953, arbeitete bis Ende Januar 2006 als Aufspanner in der B.________ AG in C.________. Er meldete sich am 9. Mai 2006 bei der IV-Stelle St. Gallen zum Leistungsbezug an. Als Grund gab er an, er leide seit zwei bis drei Jahren an einer depressiven Episode mit Somatisierung sowie an einer chronischen Lumboischialgie. Mit Verfügung vom 7. März 2008 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Leistungsbegehren ab, da trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und 30 % in körperlich leichten bis mittelschweren leidensangepassten Tätigkeiten bei einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch bestehe. Die hiegegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut und sprach A.________ befristet für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. August 2007 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid C-2721/2006 vom 18. Dezember 2009). Es hielt zur Begründung fest, der Versicherungsfall sei am 1. Mai 2006 eingetreten. In medizinischer Hinsicht sprächen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 20. Juni 2007. Dieser ging von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in Verweisungstätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung aus. Es wies die Sache zur Beurteilung eines vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Revisionsgesuches an die IVSTA zurück.
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A.b. Mit Bescheid vom 23. Februar 2007 sprach die Pensionsversicherungsanstalt Vorarlberg A.________ ab 1. Mai 2006 eine befristete Invaliditätspension (Teilpension) zu, welche mit Bescheid vom 18. März 2010 in eine für die weitere Dauer der Invalidität unbefristete Rente umgewandelt wurde.
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A.c. Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2010 kündigte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A.________ an, das Leistungsbegehren werde erneut abzuweisen sein. Der Versicherte erhob Einwand und beantragte die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab dem 1. September 2007. Die IV-Stelle veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz (vom 16. November 2011). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle und wies das Leistungsgesuch des A.________ ab.
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B. Die Beschwerde des A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. März 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. September 2007 mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventualiter sei die IVSTA zu verpflichten, eine Oberexpertise in Auftrag zu geben und über die Angelegenheit neu zu entscheiden.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragsstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EG-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18. März 2010 aufgrund der dauernden Invalidität eine unbefristete Rente im Umfang von 100 % erhalten hat, bindet somit den schweizerischen Träger nicht. Die Berufung auf die Berentung in Österreich ist unbehelflich.
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Erwägung 3 | |
3.1. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a). Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und gegebenenfalls Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
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3.2. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin und vom Bundesverwaltungsgericht zunächst nur bis zum 7. März 2008 beurteilt worden. Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktueller Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2011 gegenüberzustellen. Die Vorinstanz hat erkannt, das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 16. November 2011 genüge den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Insgesamt stehe aufgrund der Ausführungen in der Expertise fest, dass seit der im Ausgangszeitpunkt massgeblichen Begutachtung durch Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2007 keine mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit relevante Veränderung des Gesundheitszustandes erfolgt sei.
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3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die progrediente Rückenproblematik nicht einbezogen, weil sie sich bloss auf die psychiatrische Seite konzentriert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die MEDAS-Gutachter und die Vorinstanz sich mit der Problematik der Überwindbarkeit der Beschwerden nicht befasst hätten.
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3.4. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 16. November 2011 festgestellt hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Ausgangszeitpunkt vom 7. März 2008 nicht erheblich verändert, ist und bleibt in Anbetracht der Beschwerdevorbringen für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Denn sie ist aufgrund einer einlässlichen Würdigung zustande gekommen, welche die gesamte medizinisch-psychiatrische Aktenlage umfasst, was als Entscheidung über eine Tatfrage (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) das Bundesgericht bindet. Eine qualifiziert unzutreffende (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG liegt klarerweise nicht vor und ist auch aus der gesamten letztinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.
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4. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juni 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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