VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_82/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_82/2014 vom 17.06.2014
 
{T 0/2}
 
5D_82/2014
 
 
Urteil vom 17. Juni 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kollokation,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 2. Mai 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 2. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Kollokation,
1
 
in Erwägung,
 
dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 117i.V.m. Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
2
dass das Urteil des Obergerichts vom 2. Mai 2014 der Beschwerdeführerin (gemäss postalischer Sendungsinformation) am 7. Mai 2014 an ihrer schweizerischen Zustelladresse eröffnet worden ist,
3
dass die Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (gemäss postalischer Sendungsinformation) erst am 14. Juni 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 6. Juni 2014) der schweizerischen Post übergeben worden ist,
4
dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
5
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
6
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
7
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
9
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
10
Lausanne, 17. Juni 2014
11
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
12
des Schweizerischen Bundesgerichts
13
Das präsidierende Mitglied: Escher
14
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
15
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).