BGer 8C_229/2014 | |||
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BGer 8C_229/2014 vom 17.06.2014 | |
8C_229/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 17. Juni 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. Februar 2014.
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Nach Einsicht | |
in das von A.________ am 2. September 2013 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich gestellte "Zugangsgesuch zu amtlichen Informationen",
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in den an den Bezirksrat Zürich gerichteten Rekurs vom 10. Oktober 2013, mit welchem A.________ die unrechtmässige Verweigerung einer Anordnung betreffend Informationszugang durch die Sozialbehörde der Stadt Zürich rügte,
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in den am 21. November 2013 mangels funktioneller Zuständigkeit erlassenen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Zürich vom 21. November 2013,
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in den diesen Rechtsakt bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014,
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in die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 17. März 2014 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - Streitgegenstand ist die gestützt auf kantonale Verfahrensordnungen zu beurteilende funktionelle Zuständigkeit des Bezirksrats Zürich -, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
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dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286),
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dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt; wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen),
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dass im vorinstanzlichen Entscheid erkannt wurde, für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverweigerung sei je nachdem, ob das gestellte Zugangsgesuch zu amtlichen Informationen mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren zusammenhänge oder nicht, entweder der Stadtrat Zürich oder die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich, jedenfalls aber nicht der Bezirksrat Zürich funktionell zuständig, weshalb dieser zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten sei,
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dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht eine durch das kantonale Gericht begangene "Verletzung des Legalitätsprinzips [...] zusammen mit einer Verletzung der kantonalen verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung¨ rügt,
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dass das Legalitätsprinzip zwar in Art. 5 Abs. 1 BV verankert ist, aber dennoch bloss ein verfassungsmässiges Prinzip und kein Grundrecht darstellt (Urteile 2C_475/2013 vom 4. November 2013 E. 3.1 und 2C_741/2009 vom 26. April 2010 E. 3.1; je mit Hinweisen),
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dass im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das Legalitätsprinzip - wie im Übrigen auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit - grundsätzlich direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f. mit Hinweisen),
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dass das Bundesgericht im erwähnten Urteil indessen gleichzeitig präzisiert hat, das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot könne bei der Anwendung kantonalen Rechts (ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte) nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots überprüft werden (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 und 4.3 S. 158),
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dass diese Rechtsprechung analog auch für das in Art. 5 Abs. 1 BV festgehaltene Legalitätsprinzip gilt (Urteil 2C_212/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.1; vgl. auch Urteile 2C_475/2013 vom 4. November 2013 E. 3.1 und 2C_741/2009 vom 26. April 2010 E. 3.1; je mit Hinweisen),
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dass Willkür in der Rechtsanwendung dann vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem beanstandeten Verstoss gegen das Legalitätsprinzip keine willkürliche Handhabung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz rügt,
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dass sich diesbezüglich auch den in der Beschwerde erwähnten Urteilen nichts Sachbezogenes entnehmen lässt, betreffen sie doch hier nicht einschlägige Materien (Auslegungsprinzip, abstrakte Normenkontrolle, Steuerrecht),
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dass die Eingabe den gesetzlichen Eintretenserfordernissen, insbesondere der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG, demnach nicht zu genügen vermag,
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dass namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde,
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, zumal ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen des zwischenzeitlich gewährten Informationszugangs ohnehin fraglich erscheint (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2014, S. 3; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2014),
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juni 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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