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Informationen zum Dokument  BGer 6B_326/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_326/2014 vom 19.06.2014
 
{T 0/2}
 
6B_326/2014
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Barth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Leitender Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Waffengesetz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 4. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Dem Beschwerdeführer werden Handlungen aus den Jahren 2006 bis 2009 vorgeworfen. Massgebend ist das damalige Waffengesetz. Die Vorinstanz wendet fälschlicherweise die Fassung gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie an, die erst am 28. Juli 2010 in Kraft trat (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). Zum Beispiel zitiert sie - wie auch der Beschwerdeführer - mit lit. a des Art. 18 WG einen Buchstaben, der im fraglichen Zeitraum noch nicht existierte. Dies schadet nicht, da die vorliegend massgebenden Normen inhaltlich unverändert geblieben sind.
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1.2. Wer gewerbsmässig Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung (Art. 17 Abs. 1 WG). Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt auch, wer gewerbsmässig Munition oder Munitionsbestandteile herstellt (Art. 18 WG). Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Munition und Munitionsbestandteilen ist untersagt (Art. 19 Abs. 1 WG). Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet (Art. 19 Abs. 3 WG).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keine Munition hergestellt, sondern Komponenten zusammengesetzt, die in Deutschland hergestellt worden seien.
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1.3.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 19 Abs. 3 WG berufen, wonach das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf gestattet ist. Die hergestellte Menge von 15'000 bis 19'000 Patronen überschreite seinen Eigenbedarf deutlich. Zudem verstehe man unter dem Wiederladen von Munition die Reinigung der abgeschossenen Patronenhülse, das Einfügen eines neuen Zündsatzes, das Auffüllen mit Pulver und das Einbringen eines Geschosses. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien weiter gegangen, da er die gelieferten Komponenten zu gebrauchsfähiger Munition zusammengesetzt habe.
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1.3.3. Inwiefern das Zusammensetzen von Patronenhülsen, Zündhütchen, Projektilen und Schiesspulver zu gebrauchsfertiger Munition nicht unter den Begriff der Herstellung von Munition fallen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 1.4
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Büchsenmacherei A.________ habe über eine Generalbewilligung zur gewerbsmässigen Einfuhr von Munition in die Schweiz verfügt. Eine solche Einfuhrbewilligung werde nur erteilt, wenn die antragstellende Person eine Waffenhandelsbewilligung besitze. Eine Waffenhandelsbewilligung wiederum ermächtige zur gewerbsmässigen Herstellung von Munition. Es sei unmöglich, eine Einfuhrbewilligung zu besitzen, ohne bereits die Berechtigung zur Herstellung von Munition zu haben.
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1.4.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe nicht über die erforderliche Waffenhandelsbewilligung verfügt. Zwar sei die Büchsenmacherei A.________ zur Herstellung von Munition befugt gewesen, da sie eine liechtensteinische Gewerbebewilligung gehabt habe. Zudem habe sie 2007 bis 2010 jährliche Bewilligungen zur gewerbsmässigen Einfuhr von Waffen und Munition in die Schweiz erhalten. Gemäss liechtensteinischem Recht sei die Büchsenmacherei A.________ befugt, durch Arbeitnehmer Munition herzustellen. Allerdings könne offenbleiben, ob ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bestanden habe. Die liechtensteinische Gewerbebewilligung entfalte für Tätigkeiten auf schweizerischem Staatsgebiet keine Wirkung.
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1.4.3. Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile einführen will, benötigt zusätzlich zur Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung (Art. 24 WG). Der Büchsenmacherei A.________, welche über eine Gewerbebewilligung verfügte, die einer Waffenhandelsbewilligung im Sinne des liechtensteinischen Waffengesetzes gleichgestellt ist, wurde die Einfuhrbewilligung erteilt. Aus diesem Umstand kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die liechtensteinische Waffenhandelsbewilligung auch zur Herstellung von Munition auf schweizerischem Staatsgebiet berechtigt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, verbietet das Territorialitätsprinzip eine Anwendung der liechtensteinischen Waffengesetzgebung auf die Schweiz. Dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement liechtensteinische Gewerbebewilligungen wie schweizerische Waffenhandelsbewilligung behandelt, wenn es um die Erteilung von Generalbewilligungen zum gewerbsmässigen Verbringen von Waffen und Munition in das schweizerische Staatsgebiet geht, hat nicht zur Folge, dass die liechtensteinische Gewerbebewilligung in der Schweiz dieselbe Wirkung entfaltet wie im Fürstentum.
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1.5. Der Beschwerdeführer hat Munition hergestellt, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Seine Rügen sind unbegründet.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm könne weder vorsätzliches noch eventualvorsätzliches Handeln, sondern höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Vorinstanz stelle fest, er sei bei der zuständigen Stelle der Kantonspolizei Graubünden vorstellig geworden. Nachdem man ihm mitgeteilt gehabt habe, dass er eine Waffenhandelsbewilligung benötige und sich hierfür an einen Waffenhändler wenden könne, habe er sich mit der Büchsenmacherei A.________ in Verbindung gesetzt. Die Landespolizei Liechtenstein habe ihm mündlich bestätigt, dass die Büchsenmacherei A.________ befugt sei, auch in der Schweiz Munition herzustellen. Wie er als juristischer Laie hätte erkennen können, dass die vorhandenen Bewilligungen in der Schweiz keine Gültigkeit haben sollten, könne nicht nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass er mit Dr. C.________ diverse Abklärungen getroffen habe. Dieser habe stets bestätigt, dass sich die Büchsenmacherei A.________ und der Beschwerdeführer immer korrekt verhalten hätten. Es sei widersprüchlich, die Angaben und Auskünfte von Dr. C.________ als Einschätzungen einer Privatperson abzutun, aber gleichzeitig im vorinstanzlichen Urteil dessen Publikation zum Schweizer Waffenrecht zu zitieren. Der Beschwerdeführer habe nicht nur gewöhnliche Jäger, sondern auch zahlreiche Polizeibeamte und Untersuchungsrichter mit Patronen bedient. Diese hätten gewusst, dass die gelieferte Munition im Haus des Beschwerdeführers zusammengesetzt worden sei. Da sie nie interveniert und stets neue Munition bestellt hätten, habe der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen dürfen, mit der Herstellung der Munition keinerlei strafbare Handlung zu begehen.
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2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer seiner Beschwerde einen anderen oder erweiterten Sachverhalt zugrunde legt, als die Vorinstanz feststellt, ohne darzutun, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen willkürlich sind, erschöpfen sich seine Rügen in appellatorischer Kritik. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er vorbringt, die Landespolizei Liechtenstein habe ihm mündlich bestätigt, die Büchsenmacherei A.________ sei zur Herstellung von Munition in der Schweiz befugt, oder wenn er sinngemäss vorträgt, die Abnehmer hätten gewusst, dass er die gelieferte Munition ohne Bewilligung herstellt. Auf eine solche Kritik ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Den Begründungsanforderungen genügt der Beschwerdeführer auch nicht, wenn er nur "nebenbei" und ohne weitere Ausführungen erwähnt, er habe Beweisanträge gestellt, die von der Vorinstanz abgewiesen worden seien.
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2.4. Die Vorinstanz stellt fest, es liege keine Bestätigung der Landespolizei Liechtenstein im Recht, wonach die Büchsenmacherei A.________ aufgrund ihrer liechtensteinischen Gewerbebewilligung befugt sei, in der Schweiz Munition herzustellen. Sofern sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Landespolizei vom 26. August 2010 beziehe, sei seine Schlussfolgerung, die Herstellung von Munition sei auch in der Schweiz zulässig, falsch. Er habe auch als juristischer Laie erkennen können, dass die Bewilligungen einer liechtensteinischen Büchsenmacherei in der Schweiz keine Wirkung entfalten können. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, dies von der zuständigen Behörde beurteilen zu lassen. Die unbelegten Einschätzungen von Dr. C.________ hätten ihn nicht von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen Behörden über die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Tätigkeit zu informieren. Aus der unbewiesenen Behauptung, eine liechtensteinische Firma lasse von Hausfrauen in D.________ Waffenbestandteile zusammensetzen, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Schliesslich helfe ihm auch die Behauptung nicht, dass er zahlreiche Polizeibeamte und Untersuchungsrichter mit Patronen bedient habe und diese Personen nie interveniert hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass er die Patronen zu Hause hergestellt habe. Zum einen handle es sich auch bei diesen Personen nicht um die zuständige Behörde und zum anderen sei nicht erstellt, dass diese tatsächlich gewusst hätten, dass er keine Bewilligung zur Herstellung von Munition in Heimarbeit gehabt habe.
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2.5. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, warum sie aufgrund der äusseren Umstände ein eventualvorsätzliches Handeln bejaht. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist nicht zu beanstanden.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juni 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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