BGer 8C_127/2014 | |||
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BGer 8C_127/2014 vom 19.06.2014 | |
{T 0/2}
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8C_127/2014
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Urteil vom 19. Juni 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1956 geborene A.________ war in der Eigenschaft als Angestellter bei der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Juni 1978 verunfallte. Mit Verfügung vom 11. Mai 1982 sprach ihm die SUVA für die Restfolgen des Unfalls mit Wirkung ab 1. Februar 1981 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu.
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Am 9. Dezember 2009 liess A.________ die SUVA um Kostengutsprache für zwei das rechte und das linke Knie betreffende Operationen ersuchen. Mit Verfügung vom 10. März 2010 lehnte die SUVA einen Leistungsanspruch für das rechte Knie mangels ausgewiesenen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. November 2010 fest.
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B. | |
B.a. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 27. September 2011 ab. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität der Arthrose am rechten Knie an die Vorinstanz zurück, damit sie hernach über die Beschwerde neu entscheide.
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B.b. Gestützt auf das beim Chefarzt des Behandlungszentrums Bewegungsapparat Traumatologie des Spitals C.________, Prof. Dr. med. D.________, FMH Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. E.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eingeholte Gerichtsgutachten vom 9. April 2013 wie auch den dazugehörigen Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2014 erneut ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Übernahme der Heilbehandlung des rechten Kniegelenks zu verpflichten; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines orthopädischen Obergerichtsgutachtens, subeventualiter eines orthopädischen Ergänzungsgutachtens, zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen), sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE a.a.O. sowie 135 III 397 E. 1.4 S. 400). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig ist, ob die am 9. Dezember 2009 geltend gemachte Arthrose am rechten Knie und die dadurch bedingte Implantation der Knieprothese überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 18. Juni 1978 zurückzuführen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das kantonale Gericht zur Beantwortung dieser Frage auf die Ergebnisse des neu eingeholten Gutachtens abstellen durfte.
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2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowie im Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, hat es - insbesondere gestützt auf das in seinem Auftrag unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien erstellte schlüssige und in sich widerspruchsfreie, am 20. Juni 2013 ergänzte Gerichtsgutachten vom 9. April 2013 - zutref fend erkannt, dass die Arthrose am rechten Knie und die dadurch bedingte Operation vom 25. Januar 2010 nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17. Juni 1978 zurückzuführen seien.
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3.1. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern:
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Soweit er klare in den medizinischen Akten liegende Hinweise für eine im Jahre 1984 bereits begonnene Arthrose behauptet, die von den Gutachtern nicht erkannt worden sei , ist ihm mit dem kantonalen Gericht entgegen zu halten, dass diese die von ihm angerufenen Akten zur Beurteilung zur Verfügung hatten und sich damit auch auseinandersetzten. Bezogen auf die am 14. Februar 1984) durchgeführte Pneumoarthrographie erkannten sie dabei, dass im dazugehörigen Röntgenbericht von einer beginnenden Arthrose des Femorotibialgelenks die Rede war, führten dazu indessen aus, diese sei nicht genauer bezeichnet worden, insbesondere wäre von Interesse gewesen, ob es sich hierbei um das mediale oder laterale Kompartiment gehandelt habe. Im Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2013 präzisierten sie, im angesprochenen Röntgenbefund sei auch festgehalten, dass kein Nachweis einer osteochondrotischen Veränderung am (eigentlichen) Kniegelenk (= Femorotibialgelenk) rechts vorgelegen habe, was nichts anderes bedeute, als dass zu diesem Zeitpunkt weder am Knochen noch am Knorpel des medialen und lateralen Kompartiments eine Veränderung vorgelegen habe bzw. knapp sechs Jahre nach dem Unfall keinerlei Arthrosezeichen am medianen und lateralen Kompartiment vorgelegen hätten; weiter verwiesen sie darauf, dass im fraglichen Bericht bezogen auf das Femoropatellargelenk (= Kniescheibengelenk) lediglich der Verdacht einer leichten Chondropathie geäussert worden sei. Diese Ausführungen haben die Experten zur Entkräftung der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten aufgestellten Behauptung, erste Arthrosezeichen hätten sich bereits zwei Jahre nach dem Unfall bemerkbar gemacht, weshalb die Kausalitätsbeurteilung nicht überzeuge, veranlasst. Dabei führten sie zunächst aus, den Arztberichten, welche in den ersten Jahren nach dem Unfall angefertigt wurden, seien keinerlei Hinweise auf Arthrosezeichen zu finden. Alsdann setzten sie sich mit dem angesprochenen, erst rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Röntgenbericht vom 14. Februar 1984 auseinander, in welchem zwar erstmals Anzeichen einer Arthrose Erwähnung finden, ohne dass indessen osteochondrotische Veränderungen erkannt worden wären. Mit anderen Worten hatten die Experten im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschwerdeführers sehr wohl das Vorliegen gewisser Arthrosezeichen im Februar 1984 erkannt, ihnen indessen für die Beantwortung der Kausalitätsfrage keine entscheidwesentlichen Bedeutung beigemessen, zumal sich in den Arztberichten aus der davor liegenden Zeit keinerlei entsprechende Hinweise finden liessen. Nichts anderes hat übrigens die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausgeführt, weshalb der Einwand, sie habe diesbezüglich den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, ins Leere stösst. Wenn sie in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer angebrachten Hinweise auf im Röntgenbericht vom 14. Februar 1984 erwähnte Arthrosezeichen wie die diskrete Stufenbildung im Bereich des subchondralen Knochens, arthrotische Pseudozysten, feinste Randosteophyten oder feine Konturunregelmässigkeiten des subchondralen Knochens pauschal für nicht entscheidwesentlich betrachtete, ist dies ebenso wenig zu beanstanden. Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht ist sie hinreichend nachgekommen . Auch haben die Experten, anders als vom Beschwerdeführer behauptet , den Frakturtyp näher mit "Fraktur mit Biegekeil" umschrieben, um gestützt auf die Richtung, in welche die Spitze des Keils zeigte, zusammen mit weiteren Faktoren auf den überwiegend wahrscheinlichen Unfallmechanismus zu schliessen. Darauf hat bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen verwiesen. Allein weil der Beschwerdeführer die von den Gutachtern vorgenommene nähere Beschreibung des Frakturtyps nicht anhand von Röntgenbildern nachvollziehen konnte und kritisierte, führt dies nicht zu einem Anspruch auf eine Stellungnahme der Experten dazu. Nachdem sie sich zum Frakturtyp bereits im Gutachten vom 9. April 2013 hinreichend klar geäussert hatten, durfte die Vorinstanz vielmehr darauf verweisen, ohne damit ihrer Begründungs- und Sachverhaltsabklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen zu sein.
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3.2. Da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auf das den praxisgemässen Anforderungen genügende (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen), voll beweiskräftige Gerichtsgutachten abzustellen wäre, erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) weitere Abklärungen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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