BGer 2C_983/2013 | |||
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BGer 2C_983/2013 vom 20.06.2014 | |
{T 0/2}
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2C_983/2013
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Urteil vom 20. Juni 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Egli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 21. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
Gegen A.________ ergingen mehrere strafrechtliche Verurteilungen und eine ausländerrechtliche Ermahnung:
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- Am 24. September 2004 wurde A.________ als Jugendlicher - effektiv war er damals bereits 22 Jahre alt - wegen geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Busse von Fr. 550.-- verurteilt.
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- Am 31. August 2006 verurteilte ihn der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Missachtung der Ausgrenzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Tagen.
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- Am 10. Januar 2008 wurde A.________ wegen erneuter mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
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Am 7. April 2008 erfolgte eine ausländerrechtliche Ermahnung.
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- Am 18. Januar 2012 verurteilte ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher einfacher sowie mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässiger Geldwäscherei, mehrerer SVG-Delikte sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, einer zusätzlichen Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.--.
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Bereits zuvor machte sich A.________ im vorläufigen Strafvollzug wegen des Besitzes von Marihuana strafbar. Am 31. Oktober 2011 erfolgte daher eine Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 50.--.
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B. |
C. | |
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Migration (BFM) beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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D. |
E. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zulässig, weil der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Anspruch nach Art. 42 AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK geltend macht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). Nachträglich eingetretene Tatsachen und entsprechende Beweismittel ("echte Noven") bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 138 II 393 E. 3.5 S. 397; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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Erwägung 2 | |
2.1. Vorab zu prüfen sind die formellen Rügen, wobei der Beschwerdeführer hauptsächlich vorbringt, die Vorinstanz habe durch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Entgegen seinem Antrag sei weder die Ehefrau angehört noch ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt worden. Auch sei kein rechtlicher Vertreter für den Sohn ("Kinderanwalt") bestellt worden.
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Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
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Diese Voraussetzungen waren vorliegend ohne Weiteres erfüllt: Die Vorinstanz hat sich gestützt auf die Aktenlage das für die Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung erforderliche Bild über die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers machen können (vgl. Urteile 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2; 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3). Auch aus der vom Beschwerdeführer angerufenen UNO-Kinderrechtskonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) ergibt sich keine Verpflichtung, das Kind von Amtes wegen persönlich anzuhören. Der justiziable Anhörungsanspruch nach Art. 12 Abs. 2 KRK wurde dadurch gewahrt, dass die Eltern - der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wie seine Ehefrau - als gesetzliche Vertreter des Kindes im kantonalen Verfahren die Gelegenheit hatten, die Kindesinteressen angemessen in das Verfahren einzubringen, und der Standpunkt des Kindes auch tatsächlich in das Verfahren einfloss (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2D_5/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). Weitere Beweismassnahmen bzw. Verfahrensanordnungen erübrigten sich (vgl. Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.1).
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2.2. Nicht durchzudringen vermag schliesslich die Rüge, es sei vor der Vorinstanz zu Unrecht eine Urteilsberatung statt einer Parteiverhandlung durchgeführt worden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dies entspreche "wohl den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen". Selbst wenn in Fällen wie dem vorliegenden üblicherweise eine Parteiverhandlung stattfinden sollte - was der Beschwerdeführer nicht näher substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) -, liesse sich daraus unter pauschaler Anrufung des "Gleichbehandlungsgrundsatzes" kein Anspruch auf Parteiverhandlung ableiten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird beim Vorliegen wichtiger Gründe abgesehen (Art. 49 AuG). Dazu zählt etwa ein Klinik- oder Gefängnisaufenthalt (Urteil 2C_563/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.2).
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3.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt ein Ausländer insbesondere dann, wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 u. E. 4.5 S. 379 ff.).
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3.3. Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob der Widerruf verhältnismässig ist, das heisst, ob die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149, 31 E. 2.3.1 S. 33 f., 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten - wozu grundsätzlich Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören - selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f., 31 E. 2.3.2 S. 34, 16 E. 2.2.1 S. 20; 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen).
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3.4. Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2C_652/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf analoge Kriterien wie die bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149, 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 64 ff.; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 46 ff.). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 150 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
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Erwägung 4 | |
4.1. Ungeachtet wiederholter Vorfälle von häuslicher Gewalt und des mehrfachen vorübergehenden Getrenntlebens besteht gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung (Art. 105 BGG) der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben fort. Der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar. Der Anspruch nach Art. 42 AuG ist daher grundsätzlich gegeben.
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4.2. Unstrittig ist, dass mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG vorliegt. Zu beurteilen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme (E. 4.3) den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (E. 4.4) gegenüberzustellen.
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens sowie die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Das Strafgericht geht in seiner Verurteilung vom 18. Januar 2012 von einem objektiv und subjektiv schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Dieser verfügt - so das Strafgericht - über eine beträchtliche kriminelle Energie und hat durch seine fortgesetzte Delinquenz seine früheren Reuebekundungen Lügen gestraft, wobei auch seine fehlende Einsicht in das Fehlverhalten erheblich negativ ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer hat als Mitglied einer gut organisierten Drogenhändlerbande von Kurieren innerhalb von zwei Wochen insgesamt dreimal Kokainlieferungen von je ca. 1 kg entgegengenommen. Gleichzeitig sind ihm erhebliche Geldsummen anvertraut worden. Innerhalb der Bande hatte der Beschwerdeführer eine Position "im mittleren Kaderbereich" inne. Seine Motive waren rein pekuniärer Natur.
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4.3.2. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Straftaten des Beschwerdeführers im Bereich des Drogenhandels ausländerrechtlich sehr schwer wiegen. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als nicht süchtiger, international vernetzter Kokainhändler tätig geworden und hat aus rein finanziellen Interessen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Dies lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Die fortgesetzte Delinquenz mit zunehmender Schwere wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Drogenhändler selbst nach einer erstinstanzlichen Verurteilung weiterführte, weist auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit hin. Auch vermochten ihn weder laufende strafrechtliche Probezeiten noch die ausländerrechtliche Verwarnung oder die Familie davon abzuhalten, in der Schweiz in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Noch im vorläufigen Strafvollzug wurde er erneut straffällig. Dies führt ausländerrechtlich zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche die Vorinstanz zu Recht als nicht hinnehmbar eingestuft hat (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f., 31 E. 2.3.2 S. 34, 16 E. 2.2.1 S. 20; 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.; 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein, hat also die prägende Zeit von Kindheit und Jugend in Nigeria verbracht. Mit den dortigen Verhältnissen ist der Beschwerdeführer bestens vertraut und verfügt nach wie vor über persönliche Kontakte, zum Beispiel zu seinen Eltern. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hielt sich der Beschwerdeführer - mit einem Unterbruch zwischen April und November 2007 - rund 9 Jahre in der Schweiz auf, wobei der Aufenthalt über eine längere Zeit ungeregelt war. Zudem befand sich der Beschwerdeführer seit August 2010 bis zum massgeblichen Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Art. 105 BGG) ununterbrochen in Haft. Weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz integrieren. Fehlende Sprachkenntnisse und fehlende Ausbildung lassen die Chancen auf eine dauerhafte Anstellung als gering erscheinen.
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4.4.2. Als private Interessen fallen vor allem die Beziehungen zu Ehefrau und Sohn, beides Schweizer Staatsangehörige, ins Gewicht. Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie, der eine Übersiedlung nach Nigeria kaum zuzumuten ist, stellt einen erheblichen Eingriff in das Ehe- und Familienleben dar. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die Kindesinteressen angemessen berücksichtigt, indem sie auf mögliche nachteilige psychosoziale Folgen aufgrund der Trennung ebenso hinwies wie auf den Umstand, dass der Sohn bislang weitgehend ohne den Beschwerdeführer aufwachsen musste. Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau mögen eine verstärkte persönliche Betreuung des Kindes durch den Vater als wünschenswert erscheinen lassen. Indes ist der Beschwerdeführer seiner Verantwortung bislang nicht nachgekommen, sondern verstiess ungeachtet seiner familiären Verpflichtungen derart gravierend gegen die schweizerische Rechtsordnung, dass er damit seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz aufs Spiel setzte (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.1 S. 36; 120 Ib 129 E. 5c S. 133). Eine kontinuierliche Betreuung des Sohnes war in den vergangenen Jahren nicht möglich, auch wenn der Beschwerdeführer den Kontakt mit Ehefrau und Sohn - im Rahmen der eingeschränkten Möglichkeiten des jeweiligen Haftregimes - aufrechterhielt. Insgesamt durfte die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände ohne Willkür von einer nicht besonders intensiven Vater-Sohn-Beziehung ausgehen.
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4.4.3. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb möglicherweise nur noch unter erschwerten Bedingungen - besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel - gelebt werden kann (vgl. Urteile 2C_836/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.4; 2C_1065/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.2; zu der hier zwar nicht anwendbaren Zweijahresregel vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14 unter Hinweis auf BGE 110 Ib 201).
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. dazu eingehend Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen). In diesem Rahmen ist der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, angemessen zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers beim bewilligungsrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 329 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; allgemein BGE 139 II 534 E. 5.4.2 S. 542; zu Art. 8 EMRK vgl. z.B. Urteile des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 46 ff.; A.W. Khan gegen Vereinigtes Königreich vom 12. Januar 2010 [Nr. 47486/06] § 41).
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Erwägung 5 | |
5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers weder Bundes- noch Staatsvertragsrecht verletzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
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5.2. Da die Gewinnaussichten der Prozessbegehren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; Urteil 2C_133/2013 vom 13. September 2013 E. 3.2). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Egli
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