BGer 2C_982/2013 | |||
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BGer 2C_982/2013 vom 21.06.2014 | |
{T 0/2}
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2C_982/2013
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Urteil vom 21. Juni 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. August 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1988) reiste am 1. Juli 2007 in die Schweiz ein, um ihre Halbschwester im Kanton Aargau zu besuchen. Am 1. Oktober 2007 heiratete sie den ursprünglich aus Ägypten stammenden im Kanton Luzern wohnhaften Schweizer Bürger B.________ (geb. 1974) Gestützt auf die Heirat wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt. Am 1. Juni 2009 zogen die Ehegatten nach Glattfelden/ZH. In der Folge ging der Ehegatte eine Beziehung mit einer anderen Frau ein, der eine am 19. November 2010 geborene aussereheliche Tochter entstammt. Diese Parallelbeziehung hat der Ehegatte gegenüber A.________ angeblich erst am 5. Oktober 2010 offengelegt, worauf sich diese gleichentags von der gemeinsamen ehelichen Wohnadresse in Glattfelden abmeldete. Danach zog der Ehemann mit seiner Partnerin zusammen.
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1.2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2013 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt des Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägung 2 | |
2.1. Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AuG (SR 142.20). Ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG a contrario). Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach unzulässig (Art. 113 BGG).
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2.2. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich die bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Ausführungen bzw. ihre Sicht der Dinge wiederholt, ohne darzutun, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen, ist auf ihre Vorbringen mangels rechtsgenügender Begründung nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in einem entscheidwesentlichen Punkt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4), ist dieser für die bundesgerichtliche Beurteilung grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.3. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 138 II 229 E. 2 S. 231) oder wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG 1; nacheheliche "Härtefallklausel").
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2.3.1. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist zwar im Wesentlichen, unter Vorbehalt wichtiger Gründe für das Getrenntleben (Art. 49 AuG), auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2), aber es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat.
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2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die eheliche Gemeinschaft vom 1. Oktober 2007 bis zum 5. Oktober 2010 und damit mehr als 3 Jahre gedauert habe. Aufgrund verschiedener Umstände ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass die Ehe schon gescheitert war, bevor sich die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2010 am gemeinsamen Wohnort formell abmeldete.
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2.3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich zusätzlich auch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Ein nachehelicher Härtefall nach dieser Gesetzesbestimmung setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.
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3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Dubs
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