BGer 9C_323/2014 | |||
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BGer 9C_323/2014 vom 25.06.2014 | |
{T 0/2}
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9C_323/2014
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Urteil vom 25. Juni 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Pensionskasse Stadt Zürich,
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Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1960 geborene A.________ arbeitete als Buschauffeur bei den Regionalen Verkehrsbetrieben B.________. Unter Hinweis auf Diskushernien sowie Muskel- und Kniearthrosen meldete er sich am 6. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte das Rentengesuch mit Verfügung vom 18. August 2008 ab. Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung mit Entscheid vom 15. Juli 2009 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück. Am 16. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente zu. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die angefochtene Verfügung teilweise auf und setzte den Rentenbeginn auf den 1. März 2011 fest. Von der vom Versicherten beantragten öffentlichen Verhandlung sah das Gericht ab (Entscheid vom 20. Juni 2013).
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B. A.________ liess Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und u.a. die Zusprechung einer Invalidenrente für die Zeit vor dem 1. März 2011 sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (9C_581/2013) hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid vom 20. Juni 2013 aufhob und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückwies. Am 27. Februar 2014 führte das Versicherungsgericht die öffentliche Beratung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag hob es die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2012 teilweise auf und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2011 habe.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente für einen Zeitraum vor dem 1. März 2011 zu gewähren; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über Beginn und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. C.________, dargelegt, der Beschwerdeführer sei bis und mit Februar 2011 in einer angepassten Arbeit voll einsatzfähig gewesen. Ab März 2011 habe der Invaliditätsgrad 100 % betragen. Da nach ärztlichen Angaben in der angestammten Erwerbstätigkeit als Buschauffeur ab August 2003 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % bestand, ging die Vorinstanz davon aus, dass am 1. März 2011 die Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen war, weshalb sie den Rentenbeginn auf dieses Datum festlegte.
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3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, weil diese sich nicht mit seinen an der öffentlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen befasst habe. Sodann sei der Entscheid vom 27. Februar 2014 mit dem früheren Entscheid vom 20. Juni 2013 praktisch identisch, was mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar sei. Der Umstand, dass sich das kantonale Gericht erneut vor allem vom Bericht des RAD-Arztes med. pract. C.________ vom 25. Oktober 2010 hat leiten lassen, verletze den Untersuchungsgrundsatz. Der Bericht des RAD-Arztes vom 25. Oktober 2010 genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Med. pract. C.________ habe die Blasenkrebskomponente erst viel zu spät abgeklärt und nicht hinreichend gewürdigt. Sodann habe die IV-Stelle eine Rechtsverzögerung begangen, indem die seitens der Vorinstanz im Entscheid vom 15. Juli 2009 angeordneten Abklärungen über drei Jahre dauerten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Versicherte als Busfahrer nur noch zu 50 % habe eingesetzt werden können. Weiter übt der Beschwerdeführer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, insbesondere in Bezug auf die Folgen des Blasenkarzinoms für die psychische Verfassung. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Fachkenntnisse des RAD-Mediziners sowie die Beweiskraft der Stellungnahme vom 25. Oktober 2010 in Frage; diese sei, da wertlos, aus den Akten zu weisen.
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4. Der in der Beschwerde wiederholt geäusserte Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Vorbringen des Versicherten an der öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auseinandergesetzt, belegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch begründet er einen anderweitigen Verstoss gegen Bundesrecht. Wie der mit der Beschwerde aufgelegte Parteivortrag zeigt, hat der Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung vom 27. Februar 2014 vor dem kantonalen Gericht zumindest teilweise die gleichen Argumente vorgetragen wie zuvor bereits in der Beschwerde vom 15. November 2012 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2012, welche vom Versicherungsgericht teilweise gutgeheissen wurde. Auf diese Eingabe wurde im Parteivortrag denn auch ausdrücklich verwiesen. Auf weitere Punkte aus dem Parteivortrag, insbesondere betreffend die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Rehaklinik D.________ vom 7. August 2007, den Beweiswert der Ausführungen des Dr. med. E.________ zum psychischen Gesundheitszustand sowie das in der Verhandlung sinngemäss angerufene Urteil BGE 139 V 346 und weitere Vorbringen in der öffentlichen Verhandlung ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingegangen, wenn auch teilweise mit eher summarischer Begründung.
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Die Kritik an der Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. C.________ vom 25. Oktober 2010 sodann ist nicht stichhaltig. Der RAD-Arzt, der entsprechend den Darlegungen des kantonalen Gerichts über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten verfügt, um eine Beurteilung aus versicherungs- und arbeitsmedizinischer Sicht abzugeben, stützte sich auf nachträglich eingeholte Berichte von Fachärzten, deren Erkenntnissen er sich anschloss. Der Beweiswert seiner Stellungnahme ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zweifelhaft. Soweit dieser appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz übt, welche sich mit einlässlicher Begründung der von med. pract. C.________ vertretenen Auffassung angeschlossen hat, kann darauf mit Blick auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) nicht eingegangen werden. Dies betrifft u.a. die Einschätzung, wie sich das Blasenkarzinom des Versicherten auf seine psychische Verfassung auswirkt, zudem aber auch auf die vorinstanzliche Würdigung der Stellungnahme des med. pract. C.________ als Ganzes.
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Was ferner die Tatsache betrifft, dass der angefochtene Entscheid mit dem früheren kantonalen Gerichtsentscheid vom 20. Juni 2013 in weiten Teilen übereinstimmt, ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Der Entscheid vom 20. Juni 2013 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 aus formellen Gründen, wegen der Weigerung, eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, aufgehoben. Weshalb die Vorinstanz nach Durchführung dieser Verhandlung am 27. Februar 2014 bei gleicher Sachlage und im Wesentlichen nämlicher Argumentation des Beschwerdeführers nicht auf die Begründung ihres früheren Entscheides hätte zurückgreifen dürfen, wird nicht einleuchtend erläutert.
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Ferner ist die Rüge der Rechtsverweigerung/-verzögerung, die der Beschwerdeführer damit begründet, dass die Abklärungen nach dem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2009 mindestens drei Jahre gedauert hätten, unbehelflich. Abgesehen davon, dass das kantonale Gericht diesen an die IV-Stelle gerichteten Vorwurf mit zutreffender Begründung entkräftet hat, genügt die blosse Behauptung einer Rechtsverzögerung in keiner Art den erhöhten Anforderungen an eine Grundrechtsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 8C_957/2010 vom 1. April 2011), wie sie die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist) darstellt. Schliesslich sind auch die wiederholt und pauschal gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Vorwürfe der Willkür, der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit zusätzlich zu den bereits aufgezählten Rügen vorgebracht, nicht den Anforderungen an die Geltendmachung einer Verfassungsverletzung gemäss begründet. Eine Auseinandersetzung mit diesen Einwänden entfällt somit.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Stadt Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Juni 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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