BGer 6B_1209/2013 | |||
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BGer 6B_1209/2013 vom 26.06.2014 | |
{T 0/2}
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6B_1209/2013
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Urteil vom 26. Juni 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. November 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Am 25. Juli 2010 um 18:52 Uhr fuhr X.________ mit einem Personenwagen von Zufikon (AG) herkommend auf der Sädelstrasse in Richtung Berikon (AG). Als er einen Mähdrescher überholen wollte, kam ihm auf der Gegenfahrbahn C.________ mit einem Auto entgegen. Dieser leitete eine Vollbremsung ein und kollidierte in der Folge mit dem Mähdrescher. X.________ konnte rechtzeitig abbremsen und hinter dem Mähdrescher wieder auf die eigene Fahrbahn wechseln. Ihm wird vorgeworfen, zum Überholen angesetzt zu haben, obwohl die Sicht nach vorne ungenügend gewesen sei.
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B. Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X.________ am 27. April 2011 der grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 450.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. Juli 2012 erstmals ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 3. Mai 2013 auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zurück.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 5. November 2013 die Berufung von X.________ erneut ab.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2013 sei aufzuheben und er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Mähdrescher mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h fuhr. Der Beschwerdeführer sei diesem mit einem Abstand von 10 Metern gefolgt. Als er mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h zum Überholen ansetzte, sei er 162,9 Meter von einem Baum entfernt gewesen, welcher ihm die weitere Sicht verdeckte. C.________ sei ihm mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h entgegengekommen (Urteil, S. 10 ff.).
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Die Vorinstanz erwägt, das Überholmanöver hätte - wenn der Beschwerdeführer es zu Ende geführt hätte - 2,66 Sekunden gedauert und einen Weg von 48 Metern beansprucht. In dieser Zeit (zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 2 Sekunden) hätte C.________ 116,5 Meter zurückgelegt. Um den Mähdrescher korrekt zu überholen, wäre eine überblickbare Strecke von mindestens 164,5 Metern erforderlich gewesen. Es seien jedoch nur 162,9 Meter zur Verfügung gestanden, weshalb der Beschwerdeführer das Manöver nicht ohne Behinderung des Gegenverkehrs hätte durchführen können (Urteil, S. 14). Dass C.________ bremsen musste, zeige, dass das Überholmanöver nicht gefahrlos möglich war. Der Beschwerdeführer habe in einer unübersichtlichen Kurve überholt und den entgegenkommenden C.________ behindert, welcher vorsichtshalber eine Vollbremsung eingeleitet habe, um eine Kollision zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet und den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 4 SVG erfüllt (Urteil, S. 16 f.).
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1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm überblickbare Strecke sei um lediglich 1,6 Meter zu kurz gewesen, um das Überholmanöver korrekt abschliessen zu können. Die von der Vorinstanz geforderte Sicherheitsmarge von 2 Sekunden habe er demzufolge um 0,037 Sekunden unterschritten. C.________ habe diese geringfügige Unterschreitung des notwendigen Überholweges nicht feststellen können und er (der Beschwerdeführer) habe das Manöver sofort abgebrochen und sich wieder hinter dem Mähdrescher eingereiht. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass C.________ bremste, um eine Kollision mit dem überholenden Fahrzeug zu vermeiden. Vielmehr sei dies darauf zurückzuführen, dass C.________ den über die Mitte der Fahrbahn hinausragenden Mähdrescher erblickte (Beschwerde, S. 6 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet, die Verkehrssicherheit gefährdet zu haben. Seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verletze Bundesrecht (Beschwerde, S. 8 f.).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Ferner darf nicht "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG; BGE 109 IV 134 E. 3). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV 235 E. 1b mit Hinweisen). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen (BGE 96 I 766 E. 7 mit Hinweisen).
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Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
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1.3.2. Dass die freie und überblickbare Strecke zu kurz war, um den Mähdrescher zu überholen, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach für ein vollständiges Überholmanöver 164,5 Meter notwendig gewesen wären und lediglich 162,9 Meter zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht von Anfang an die Gewissheit haben, das Überholmanöver sicher abschliessen zu können. Indem er anfing, den Mähdrescher zu überholen, verletzte er objektiv die in Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG festgelegten Verkehrsregeln, was unangefochten ist.
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Ob die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG hervorrief, ist anhand der konkreten Situation zu beurteilen. Dies kann nicht ungeachtet des Umstandes erfolgen, dass der Beschwerdeführer das Überholmanöver im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (siehe oben E. 1.3.1) abbrach und sich wieder hinter dem Mähdrescher einreihte. Dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs bremsen musste, kann lediglich als Indiz für die Gefährlichkeit des Manövers des Beschwerdeführers gewertet werden, wenn dies objektiv erforderlich und insbesondere weiterhin notwendig war, nachdem der Beschwerdeführer sein Manöver abbrach.
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1.3.3. Die Vorinstanz stellt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer das Manöver abbrach und wie gross der Abstand zu dem von C.________ gelenktem Automobil war. Ebenso wenig stellt sie fest, ob die von C.________ eingeleitete Vollbremsung aufgrund der konkreten Situation erforderlich war. Das angefochtene Urteil enthält diesbezüglich keine ausreichende Begründung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst dem erwähnten Abstand zwischen den Fahrzeugen von C.________ und des Beschwerdeführers wird diese - um zu bestimmen, ob die Vollbremsung erforderlich war - feststellen müssen, wo die Kollision mit dem Mähdrescher stattfand, wie gross der Abstand zu dieser Stelle war, als der Beschwerdeführer sein Manöver aussetzte und wie viel Zeit der Mähdrescher benötigte, um dorthin zu gelangen.
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2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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