BGer 6B_358/2014 | |||
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BGer 6B_358/2014 vom 26.06.2014 | |
{T 0/2}
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6B_358/2014
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Urteil vom 26. Juni 2014 Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Juan Carlos Gil,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Fahren in fahrunfähigem Zustand),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 10. März 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Verweigerung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB. In formeller Hinsicht macht er geltend, die Vorinstanz habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens entschieden. Bei der Prüfung der Bewährungsaussichten in einem unklaren Fall sei der persönliche Eindruck des Beschuldigten von erheblicher Bedeutung. Sofern die Vorinstanz bei ihrer Prüfung der Bewährungsaussichten von einem unklaren Fall habe ausgehen können, wäre sein persönlicher Eindruck von erheblicher Bedeutung gewesen. Im Entscheid aufgrund der Akten sei somit eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB zu sehen (Beschwerde S. 4, 6 und 9).
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1.2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2). Die Voraussetzungen zur Durchführung schriftlicher Berufungsverfahren, die nach der Absicht des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben sollen, sind abschliessend in Art. 406 StPO geregelt (BGE 139 IV 290 E. 1.1; Urteil 6B_4/2014 vom 28. April 2014 E. 4; je mit Hinweisen). Die Berufung kann u.a. im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis der Parteien anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
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1.3. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 21. August 2013 für die Behandlung der Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an, wobei unverzügliche Einwendungen der Parteien vorbehalten wurden (kantonale Akten, act. 5). Der Beschwerdeführer erhob weder unverzüglich nach Erhalt dieser Verfügung noch mit Berufungsbegründung Einwendungen gegen das schriftliche Berufungsverfahren, so dass die Vorinstanz von dessen Einverständnis zum schriftlichen Verfahren ausgehen durfte, auch wenn sie sich in der Folge bei der im Berufungsverfahren zu überprüfenden Strafzumessung auch mit Tatfragen zu befassen hatte. Da für die Vorinstanz kein unklarer Fall vorlag und sie keine von der ersten Instanz abweichende Prognose vornahm, war sie nicht gehalten, sich einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu verschaffen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 53 zu Art. 42 StGB mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte daher die Berufung des Beschwerdeführers im schriftlichen Verfahren beurteilen, so dass sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz erwägt, offensichtlich seien sowohl die Verwarnung im Jahr 2006 als auch die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe im Jahr 2011 (recte 2009) ohne Wirkung geblieben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nicht einmal vier Jahre später bzw. rund ein Jahr nach Ablauf der Probezeit wieder grob gegen Verkehrsregeln verstossen und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ein besonderer Anlass bzw. eine Notwendigkeit habe weder hinsichtlich des übermässigen Alkoholkonsums noch der anschliessenden Fahrt in angetrunkenem Zustand bestanden. Der erneute Vorfall könne daher nicht mehr als einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung bewertet werden. Er beweise vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit, dass die guten familiären und beruflichen Rahmenbedingungen des Beschwerdeführers keine genügende Gewähr dafür böten, er werde nicht erneut in gleicher Art und Weise straffällig. In der Tat sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit ähnlichen gesellschaftlichen Anlässen konfrontiert sehe, welche ihn zu vermehrtem Alkoholkonsum verleiteten. Nichts anderes behaupte er selbst, wenn er ausführe, dass er sich in der Bankenbranche bewege, welche ein alkoholaffines Umfeld darstelle. Es sei zudem zu seinen Lasten eine gewisse Alkoholtoleranz anzunehmen, da er es immerhin trotz qualifizierter Blutalkoholkonzentration geschafft habe, die rund 30 km lange und anspruchsvolle Strecke unbeschadet im Auto zurückzulegen. Dass der Beschwerdeführer aus den beiden vorgängigen Vorfällen in den Jahren 2006 und 2009 bzw. der Vorstrafe aus dem Jahre 2009 die erforderlichen Lehren und Konsequenzen gezogen hätte, sei nicht ersichtlich. Es könne nicht von einem Fehlen einer ungünstigen Prognose gesprochen werden, weshalb dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug für die ausgefällte Geldstrafe zu verweigern sei (Urteil S. 13 f. E. 4b).
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2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz setze sich in ihrer Begründung insbesondere mit der Vorverurteilung und seiner Tat auseinander. Sie befasse sich aber nicht mit weiteren von ihm angeführten wesentlichen Umständen wie mit dem Besuch eines Kurses für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker, seiner Lebensumstellung und dem unbedingten Führerausweisentzug. Die Vorinstanz habe Art. 42 Abs. 1 StGB verletzt, indem sie der Vorverurteilung eine zu vorrangige Bedeutung zugemessen habe. Die Senkung der Rückfallquote durch den Besuch des Kurses sei wissenschaftlich erstellt. Dies stelle eine wesentliche Tatsache dar, die gültige Schlüsse auf die Aussichten seiner Bewährung zuliesse. Selbst wenn ein Motiv für den Besuch des Kurses die schnellere Wiedererlangung des Führerausweises gewesen wäre, hätte sich die Vorinstanz mit seinen nachträglichen Einsichten auseinandersetzen müssen. Seine Lebensumstellung durch vermehrten Sport und Gewichtsverlust lasse die Vorinstanz völlig ausser Acht. Dieser Umstand gehöre jedoch zu den wesentlichen Kriterien, die in eine Gesamtwürdigung einzufliessen hätten (Beschwerde S. 4 ff.).
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2.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sie beim Beschwerdeführer von einer ungünstigen Prognose ausgeht. Sie nimmt eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Tatsachen vor, wobei sie teilweise auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist (Urteil S. 13 E. 4b). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der ersten Instanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Frage, ob eine Ermessensverletzung vorliegt, sind daher auch die Ausführungen der ersten Instanz in die Beurteilung miteinzubeziehen (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff. E. 3.4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers setzen sich die Vorinstanz und die erste Instanz eingehend mit den von ihm vorgebrachten Tatsachen auseinander und zeigen auf, weshalb die Vermutung der günstigen Prognose trotz der von ihm geltend gemachten Kriterien als widerlegt zu betrachten ist. Die beiden Gerichte berücksichtigen die wesentlichen Kriterien umfassend und in nachvollziehbarer Weise. Dabei wird weder einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beigemessen, noch werden andere vernachlässigt (Urteil S. 13 f. E. 4b; erstinstanzliches Urteil S. 6 ff. E. 3.4).
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2.4.1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz bei der Prognosestellung vorweg die einschlägige Vorstrafe als ungünstiges Element gewichtet. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Februar 2009 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 440.-- und einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Wegen dieser Tat wurde ihm für die Dauer von drei Monaten der Führerausweis entzogen. Im Jahr 2006 musste er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verwarnt werden. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass die erwähnte Vorstrafe sowie Verwarnung und Führerausweisentzug keine Warnwirkung auf den Beschwerdeführer hatten und dieser nicht einmal vier Jahre später erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug führte. Sie gelangt zutreffend zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus den beiden Vorfällen aus den Jahren 2006 und 2009 bzw. der Vorstrafe aus dem Jahre 2009 die erforderlichen Lehren und Konsequenzen gezogen hätte (Urteil S. 13 f. E. 4b). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers misst die Vorinstanz der Vorstrafe zwar eine erhebliche, aber keineswegs vorrangige Bedeutung bei.
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2.4.2. Die Vorinstanz und die erste Instanz beziehen zu Recht auch die konkreten Tatumstände negativ in die Prognosestellung ein. So werden die erhebliche Blutalkoholkonzentration, die vom Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand zurückgelegte Strecke, der Umstand, dass er von Anfang an wusste, noch fahren zu müssen sowie die Tatsache, dass keine Notwendigkeit für die betreffende Fahrt bestand, als prognoseungünstige Faktoren gewichtet. Dies ist nicht zu beanstanden (Urteil S. 13 f. E. 4 b bb; erstinstanzliches Urteil S. 7 E. 3.4).
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2.4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigt die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, die Warnwirkung des Führerausweisentzuges durch das Strassenverkehrsamt für die Dauer von 15 bzw. 12 Monaten als für eine günstige Prognose sprechend. Sie erwägt indessen zu Recht, dass der gestützt auf die oben erwähnte Vorstrafe erfolgte Führerausweisentzug von drei Monaten (18.12.2008-17.03.2009) den Beschwerdeführer nicht von einer erneuten Fahrt in fahrunfähigem Zustand abzuhalten vermocht habe (erstinstanzliches Urteil S. 6 E. 3.4). Zu den guten familiären und beruflichen Rahmenbedingungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dass diese keine genügende Gewähr böten, er werde nicht erneut in gleicher Art und Weise straffällig (Urteil S. 13 E. 4b bb). Die vorinstanzliche Würdigung erweist sich als zutreffend, da diese grundsätzlich positiven Umstände den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht davon abhalten konnten, in angetrunkenem Zustand ein Auto zu lenken.
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2.4.4. Was den vom Beschwerdeführer besuchten Kurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker sowie die Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Heimfahrservices anbelangt, hält die Vorinstanz fest, der absolvierte Kurs biete keine genügende Gewähr, dass der Beschwerdeführer sich nicht doch wieder alkoholisiert ans Steuer setze. In diesem Zusammenhang habe die erste Instanz denn auch zu Recht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer den Kurs insbesondere zur schnelleren Wiedererlangung seines Führerausweises absolviert haben dürfte. Allein die Absolvierung eines Kurses belege die Einsicht in die Gefährlichkeit seines Verhaltens nicht. Zwar sei es lobenswert, dass der Beschwerdeführer Dienstleistungen wie "Rent a Rentner" oder "My Driver" (Heimfahrservice) in Anspruch nehme. Dennoch könne dies nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, nachdem sich gezeigt habe, dass er offenbar nicht abschätzen könne, wann er auf diese Dienste zurückgreifen sollte (Urteil S. 14 E. 4b bb). Diese vorinstanzliche Würdigung der genannten Umstände erweist sich ebenfalls als zutreffend und ist nicht zu beanstanden.
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2.5. Demnach liegt keine Ermessensverletzung vor und die Vorinstanz durfte die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 26. Juni 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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