BGer 6B_531/2014 | |||
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BGer 6B_531/2014 vom 26.06.2014 | |
{T 0/2}
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6B_531/2014
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Urteil vom 26. Juni 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung des Verfahrens (Abgabe eines falschen Gutachtens),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. Februar 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, das Verfahren fortzuführen und ein neues Gutachten einzuholen.
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Erwägung 2 | |
Das Kantonsgericht des Kantons Zug beauftragte den Beschwerdegegner 2 am 8. Januar 2007 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Jener erstattete sein Gutachten am 25. September 2007. Als gerichtlicher Sachverständiger stand er in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 134 I 159 E. 3; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2013, N. 5 zu Art. 184 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 184 StPO). Nach § 5 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz [VG]; BGS 154.11) haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen durch Rechtsverletzung jemandem zugefügt hat (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch zu gegen den Beamten, der die Rechtsverletzung begangen hat (§ 6 VG).
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Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Frage seiner Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass die im kantonalen Verfahren adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen ihren Grund im Zivilrecht haben, ist angesichts des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs gegen den als Gerichtsgutachter amtenden Beschwerdegegner 2 nicht offensichtlich. Ob der Beschwerdeführer seine Legitimation genügend begründete bzw. er zur Erhebung der Beschwerde überhaupt legitimiert ist, ist mithin fraglich, kann aber offenbleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.
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Erwägung 3 | |
Die Vorinstanz befasst sich Punkt für Punkt mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Nach einer ausführlichen Würdigung gelangt sie zum Schluss, es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Gerichtsgutachter vorsätzlich und wissentlich ein inhaltlich fehlerhaftes Gutachten erstellt hätte (Entscheid, S. 7). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag Willkür nicht darzutun. Er wendet nichts ein, was von der Vorinstanz nicht bereits zutreffend berücksichtigt worden wäre, und stellt ihrer Beweiswürdigung lediglich die eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unhaltbar sein könnten, zeigt er nicht auf. Das betrifft beispielsweise sein Vorbringen, es stimme, dass der Gerichtsgutachter zu Fragen der Unfallfolgen und Kausalität Stellung nehme, jedoch tue er das in den Kernfragen falsch. Oder er begnügt sich mit der Behauptung, das Gericht hätte keine Kenntnis vom tatsächlichen Sachverhalt gehabt, weil der Gerichtsgutachter wichtige Dokumente unterschlagen habe.
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Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik nicht in Frage zu stellen vermag. Die Vorinstanz durfte einen Tatverdacht im Sinne von Art. 319 StPO willkürfrei verneinen und den Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft schützen. Der Beschwerdeführer bringt keine Umstände vor, die im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226) gegen eine Einstellung des Verfahrens sprechen würden. Seine Art der Beschwerdeführung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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