BGer 6B_650/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_650/2013 vom 26.06.2014 | |
{T 0/2}
| |
6B_650/2013
|
Urteil vom 26. Juni 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Mathys, Präsident,
| |
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
| |
Gerichtsschreiber Faga.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
| |
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Unschuldsvermutung, Verletzung des rechtlichen Gehörs,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 28. Mai 2013.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Kantonspolizei Aargau führte die Geschwindigkeitskontrolle mit einem Lasermessgerät ab Stativ durch und zeichnete die Fahrzeuge auf Video auf. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV) sowie unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV die Verletzung der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde S. 4 ff.).
| 1 |
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
| 2 |
1.2. Die Vorinstanz würdigt die Beweise sachlich. Sie gelangt unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer auf der Zurzibergstrasse in Tegerfelden mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fuhr, was nach Abzug eine relevante Geschwindigkeit von 116 km/h ergab. Die Vorinstanz setzt sich mit der Identifizierung des erfassten Fahrzeugs und den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Sie schliesst eine Verwechslung der Fahrzeuge aus. Dazu hält sie insbesondere fest, auf dem Foto (Untersuchungsakten pag. 3) und der Videosequenz seien die zwei hintereinanderfahrenden Autos ausreichend erkennbar. Auch seien Fahrzeugmarke und -farbe auf dem Video ersichtlich. Damit sei es ohne Belang, dass das Kontrollnummernschild des hinteren Fahrzeugs, welches die Vorinstanz als das Auto des Beschwerdeführers identifiziert, nicht lesbar ist. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, vor ihm sei ein anderes Fahrzeug gefahren. Das Verkehrsaufkommen sei gering gewesen. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass sich auf der kurzen Strecke zwischen Messung und polizeilicher Anhaltung ein weiteres ähnliches Auto befunden habe (Entscheid S. 6 f.).
| 3 |
Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um den von ihm gelenkten Personenwagen handelt. Was er vorbringt, überzeugt nicht und vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche sich im Wesentlichen an das erstinstanzliche Beweisergebnis anlehnt, nicht zu erschüttern. Soweit er behauptet, Farbe und Automarke seien auf der Videosequenz nicht erkennbar, legt er einzig dar, wie das Beweismittel seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wäre. Gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass der vom Beschwerdeführer gelenkte Personenwagen (ein grauer BMW 320d) in Farbe und Modell dem Fahrzeug auf der Videosequenz der Kantonspolizei Aargau entspricht, ist dies zumindest vertretbar und nicht schlechterdings unhaltbar. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei möglich, dass er im Zeitpunkt der Geschwindigkeitserfassung die Messstelle bereits passiert habe und die Polizeibeamten ihn irrtümlicherweise angehalten hätten. Dieses Vorbringen zeigt lediglich eine andere theoretisch denkbare Sachverhaltswürdigung auf. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht.
| 4 |
1.3.2. Der Beschwerdeführer stellt zudem das Ergebnis der Messung in Frage. Befinde sich ein anderes Fahrzeug im Messbereich, so sei mit Messfehlern zu rechnen. Das verwendete Lasermessgerät Riegl FG21-P weise in einer Entfernung von 300 Metern einen Messstrahldurchmesser von ca. zwei Metern auf. Dies gehe aus einer Publikation des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e. V. (ADAC) hervor. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf die Meinung eines deutschen Rechtsanwaltes, wonach Messungen mit zwei oder mehreren Fahrzeugen im Messfeld nicht verwendet werden dürfen.
| 5 |
1.3.3. Die Geschwindigkeit des hinteren Fahrzeugs wurde innerhalb von rund vier Sekunden dreimal erfasst. Jeder Messung folgte die Statusanzeige "
| 6 |
Erwägung 2 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 26. Juni 2014
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Mathys
| |
Der Gerichtsschreiber: Faga
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |