BGer 1B_171/2014 | |||
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BGer 1B_171/2014 vom 27.06.2014 | |
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{T 0/2}
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1B_171/2014
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Urteil vom 27. Juni 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 23. April 2014 Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau und das Bezirksgericht Zofingen. Die Beschwerde steht im Zusammenhang mit einem an das Bezirksgericht Zofingen gestellten Haftentlassungsgesuch vom 5. September 2013. Am 24. April 2014 reichte A.________ zwei weitere Eingaben ein, welche sich gegen das Obergericht des Kantons Aargau richten. Die beiden Eingaben stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines amtlichen Verteidigers. Gleichzeitig mit den Eingaben ans Bundesgericht wandte sich A.________ in der gleichen Angelegenheit mit ebenfalls drei Eingaben ans Obergericht des Kantons Aargau.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. Eine Beschwerde in Strafsachen ist gegen unterinstanzliche kantonale Entscheide nicht zulässig, sondern nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer nennt in seiner Eingabe vom 23. April keinen Entscheid, den er mit Beschwerde anfechten möchte. Er legt auch nicht dar, inwiefern das Obergericht bezüglich des genannten Haftentlassungsgesuchs eine Rechtsverweigerung begangen haben sollte. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht seit dem September 2013 Beschwerden in Haftsachen des Beschwerdeführers behandelt hat, zuletzt mit Urteil 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 23. April 2014 überhaupt bezweckt. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist deshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3. In den beiden Eingaben vom 24. April 2014 beanstandet der Beschwerdeführer das Verhalten seines amtlichen Verteidigers und wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang sinngemäss Rechtsverzögerung vor.
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3.1. In der Begründung einer Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Verfassungsrügen wie der vorliegend geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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3.2. In der ersten Eingabe vom 24. April 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, der amtliche Anwalt weigere sich, ihm einen Teil der Korrespondenz zuzustellen. Er habe sich deshalb mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ans Obergericht gewandt. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Rechtsverzögerung vorwerfen will, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht. Die Eingabe äussert sich weder zur Zuständigkeit des Obergerichts für eine Behandlung des besagten Schreibens noch inwiefern das Gericht eine Behandlung innert angemessener Frist versäumt haben sollte. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, wann er das besagte Schreiben dem Obergericht zukommen liess.
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3.3. Mit der zweiten Eingabe vom 24. April 2014 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich diesbezüglich mit Schreiben vom 6. März 2014 und 9. April 2014 ans Obergericht gewandt, welches darauf nicht reagiert habe. Auch hier macht der Beschwerdeführer weder Ausführungen zur Zuständigkeit des Obergerichts noch zur Verletzung des Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Weiter macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen, noch belegt er dies, wann er die besagten Schreiben dem Obergericht zukommen liess. Die Beschwerde genügt deshalb auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
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3.4. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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