BGer 2C_758/2013 | |||
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BGer 2C_758/2013 vom 30.06.2014 | |
{T 0/2}
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2C_758/2013
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Urteil vom 30. Juni 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schulleitung U.________,
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Schulkommission U.________,
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Departement Bildung und Kultur des Kantons Glarus,
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Gegenstand
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Schultransportkosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 26. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
E. |
F. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) über eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), welche unter keinen der in Art. 83 BGG genannten Ausschlussgründe fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführer sind als Eltern der betroffenen Schulkinder hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das genannte Rechtsmittel ist aber grundsätzlich reformatorischer Natur (Art. 107 Abs. 2 BGG); insofern ist der gestellte rein kassatorische Hauptantrag (Aufhebung des angefochtenen Urteils) an sich unzulässig. Zudem hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Bei der gegenüber Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (BGE 139 I 64, nicht publ. E. 1.4; Urteil 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 1.3) kann das insofern angenommen werden, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt, und es kann auch die von diesem vorgetragene Begründung zur Auslegung der in einer derartigen Laieneingabe gestellten Anträge herangezogen werden.
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1.2. In Anwendung dieser Grundsätze verlangen die Beschwerdeführer mit Ziff. 1 ihres Antrags (Aufhebung des angefochtenen Urteils) in Verbindung mit dessen Begründung:
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1.2.1. Erstens, dass ihnen auch ab Sommer 2009 (für C.A.________) bzw. ab Sommer 2010 (für D.A.________) die Schultransportkosten durch das Gemeinwesen zu vergüten seien (Beschwerde S. 4-6). Diesbezüglich hat die Vorinstanz eine Kostenübernahme definitiv abgelehnt und damit einen (Teil-) Endentscheid erlassen, so dass hiegegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 91 in Verbindung mit Art. 90 BGG).
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1.2.2. Zweitens, dass ihnen mit Bezug auf den Sohn D.A.________ für das Jahr 2009 nicht die Kosten für den öffentlichen Verkehr, sondern die Autokosten zu ersetzen seien. Diesbezüglich müssen die Schulbehörden gemäss dem Urteil der Vorinstanz noch prüfen, ob nach den gesamten Umständen ein gänzlicher Transport mit dem Auto günstiger gekommen wäre als eine Kombination mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Insoweit liegt bloss ein Zwischenentscheid vor, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist: Die Voraussetzungen von Art. 92 bzw. 93 BGG (u.a. nicht wieder gutzumachender Nachteil) sind nicht gegeben. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Überdies erfüllt sie in diesem Punkt die Begründungsanforderungen nicht.
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1.3. Dasselbe gilt für den Antrag Ziff. 2 (Übernahme von Beratungs- und Betreuungskosten), welcher zudem ausserhalb des Streitgegenstandes steht. Auf Antrag Ziff. 2 der Beschwerde kann ebenfalls nicht eingetreten werden.
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1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, vorne E. 1.1) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Unzumutbarkeit eines Schulbesuches in V.________ für C.A.________ liege nicht nur an der Lehrerin, sondern an der Schule V.________ generell ("unhaltbare Zustände", Beschwerde S. 3). Sie berufen sich dafür einzig auf das Schreiben der Schulpsychologin E.________ vom 27. Februar 2009; daraus ergibt sich aber keineswegs, dass der Schulbesuch in V.________ für C.A.________ generell unzumutbar wäre. Die entsprechende Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts - C.A.________ betreffend - erscheint weder gehörsverletzend (es haben Anhörungen und Gespräche mit den Eltern stattgefunden, vgl. S. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides) noch willkürlich. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Unterricht grundsätzlich am Wohnort der Schüler erteilt werden muss; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f. mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Schulbesuch grundsätzlich in der nächstgelegenen Schule zu erfolgen hat bzw. in derjenigen, die ohne Transportmittel erreicht werden kann; dies jedenfalls solange keine speziellen Gründe vorliegen, die dagegen sprechen. Solche Gründe sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
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3.2. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf E. 4a des angefochtenen Urteils, wo das Verwaltungsgericht festgehalten hat, die Festlegung des Schulortes bedürfe, auch wenn die Zuteilung auf Wunsch der Eltern erfolge, stets einer Verfügung durch die zuständige Behörde. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Schulwechsel ihrer beiden Söhne zurück nach V.________ hätte somit einer behördlichen Verfügung bedurft. Eine solche sei aber nie ergangen.
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3.2.1. Bezüglich C.A.________ hat die Vorinstanz festgestellt (angefochtener Entscheid S. 8 unten, vgl. auch vorne lit. A), dass die Schulkommission V.________ eine Versetzung von C.A.________ nach W.________ vorläufig bis zum 31. Juli 2009 bewilligte. Damit musste allen Beteiligten - auch den Eltern - klar sein, dass C.A.________ ohne weitere Verfügung nach diesem Datum wieder die Schule am Normalstandort, nämlich dem am nächstgelegenen (in V.________) zu besuchen hatte. Es erscheint unter diesen Umständen vertretbar, wenn die Schulkommission V.________ am 22. Juni 2009 auf den Erlass einer neuerlichen Verfügung verzichtet und die Eltern bloss angefragt hat, ob C.A.________ weiterhin die Schule in W.________ besuchen solle. Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht willkürfrei ausgelegten Art. 46 Abs. 4 des Bildungsgesetzes (vorne E. 2) können die Beschwerdeführer bezüglich der Transportkosten für C.A.________ nichts Zusätzliches zu Ihren Gunsten ableiten.
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3.2.2. Was D.A.________ betrifft, hat die Schulkommission V.________ gemäss den Feststellungen der Vorinstanz den Eltern am 28. Januar 2010 mitgeteilt, dass ein Schulbesuch für diesen ab der zweiten Klasse in V.________ wieder möglich wäre. Trotzdem ging D.A.________ weiterhin in X.________ bzw. später in W.________ zur Schule. Aus dem angefochtenen Entscheid (S. 10) geht aber auch hervor, dass D.A.________ aufgrund eines Rekursentscheides des kantonalen Departementes nicht in V.________ eingeschult wurde. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass dieser Entscheid, D.A.________ nicht in V.________ zur Schule gehen zu lassen, nur für dessen erstes Schuljahr gelten würde. Insofern sind die näheren Umstände unvollständig abgeklärt bzw. ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich: Wenn die Zuteilung eines Kindes an eine Schule in jedem Fall einer Verfügung bedarf und wenn vorliegend der Schulort von D.A.________ durch eine Behörde ausserhalb von V.________ festgelegt wurde, dann kann das blosse Schreiben der Schulkommission V.________ vom 28. Januar 2010 nicht zur Folge haben, dass D.A.________ ab der zweiten Klasse die Schule wieder dort hätte besuchen müssen.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 30. Juni 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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