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Informationen zum Dokument  BGer 6B_627/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_627/2014 vom 02.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_627/2014
 
 
Urteil vom 2. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. April 2014.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
 
4.
 
 
5.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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